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75. Urteil des Kassationshofes vom 5. Dezember 1975 i.S. S. gegen Generalprokurator des Kantons Bern | |
Regeste |
Art. 39 Abs. 1 SVG. | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Obergericht des Kantons Bern erklärte am 29. August 1975 Frau S. einer Verletzung von Art. 39 Abs. 1 SVG schuldig und sah von einer Bestrafung ab gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG. L. fand es einer Verletzung von Art. 36 Abs. 2 SVG und 14 Abs. 1 VRV schuldig und verurteilte ihn zu Fr. 50.-- Busse.
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C.- Beide Verurteilten führen Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
I. Beschwerde S.
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a) Wer erst unmittelbar vor oder gar zu Beginn eines Abbiegemanövers blinkt, hat nicht rechtzeitig gehandelt. Er verletzt seine Pflichten kaum weniger als derjenige, der ohne Zeichen abbiegt.
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b) Je schneller der Verkehr, umso früher ist eine Richtungsänderung anzuzeigen. Je weniger eine Irreführung durch verfrühte Anzeige zu befürchten ist, umso eher kann der Blinker ![]() | 8 |
c) Einen klaren Verstoss gegen Art. 39 Abs. 1 SVG begeht, wer vor einer Verzweigung durch Blinken ein Abbiegen ankündet, obwohl er geradeaus fahren will. Dabei macht es nur für die Schwere seines Verschuldens, aber nicht grundsätzlich einen Unterschied, ob er den Blinker nach einem früheren Richtungswechsel nicht zurückgestellt (oder das Versagen der Automatik nicht bemerkt) hat, oder ob er den Blinker absichtlich betätigt, weil er zwar nicht bei dieser Einmündung, aber irgendwann später abbiegen will.
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Gewiss begann jenseits der Einmündung der Lentulusstrasse die Einspurstrecke für die Kreuzung mit der Weissensteinstrasse. Da Frau S. aber bereits hart rechts fuhr, gelangte sie in Geradeausfahrt ohne weiteres auf die richtige Einspurbahn. Sie musste keinen Spurwechsel vornehmen und hatte daher auch keinen Grund, einen solchen im voraus anzuzeigen. Ebensowenig entlastet sie der Umstand, dass die Schwarzenburgstrasse gegenüber der Lentulusstrasse vortrittsberechtigt ist. Sie musste trotzdem alles unterlassen, was von dort kommende Strassenbenützer irreführen konnte.
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Ob ihre hohe Geschwindigkeit den Volvo-Fahrer hätte stutzig machen müssen, ist in anderem Zusammenhang zu prüfen. Für ihr eigenes Verhalten kann Frau S. daraus nichts ableiten. Im Gegenteil wurde die von ihr geschaffene Unfallgefahr noch erhöht durch den Umstand, dass sie mit nahezu der zulässigen Höchstgeschwindigkeit über die Lentulusstrasse fuhr.
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Frau S. hat die Verkehrsregeln nicht in leichter Form verletzt. Nichts, insbesondere auch keine nachfolgenden Fahrzeuge oder ein bevorstehender Spurwechsel jenseits der Kreuzung, konnte eine verfrühte Blinkanzeige rechtfertigen. Dazu kommt, dass sie den aus der Lentulusstrasse heranrollenden ![]() | 13 |
Dass andere Fahrer anlässlich des erstinstanzlichen Augenscheins teilweise ebenfalls schon so frühzeitig blinkten, hilft der Beschwerdeführerin nicht. Entweder haben auch diese sich verkehrswidrig verhalten oder sie befanden sich in anderer Situation. Der Gerichtspräsident stellt nämlich nicht fest, ob diese Fahrer eventuell sich in Strassenmitte fahrend der Lentulusstrasse näherten und daher ein Einspuren anzeigen durften, ob sie auf nachfolgende Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen hatten und insbesondere, ob nicht in jenem Zeitraum die übersichtliche Einmündung der Lentulusstrasse frei und somit eine Irreführung ausgeschlossen war.
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