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80. Urteil des Kassationshofes vom 6. September 1975 i.S. B. gegen Polizeiamt der Stadt Winterthur | |
Regeste |
Art. 49 Abs. 4 lit. a, 54 Abs. 3 SSV. | |
Sachverhalt | |
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B.- Der Einzelrichter des Bezirkes Winterthur erklärte B. der Missachtung des Rotlichts (Art. 27 Abs. 1 SVG) schuldig und büsste ihn mit Fr. 50.--. Eine Nichtigkeitsbeschwerde des B. wies das Obergericht des Kantons Zürich am 11. Juni 1975 ab.
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C.- B. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an das Obergericht zu neuer Beurteilung. Das Polizeiamt der Stadt Winterthur beantragt Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Das Obergericht führt aus, nach Art. 49 Abs. 4 lit. a SSV bedeute gelbes Licht, wenn es auf Grün folgt, Halt für Fahrzeuge, die noch vor der Verzweigung halten können. Ist ![]() | 4 |
Der Beschwerdeführer wendet ein, klare Verhältnisse würden nur geschaffen durch eine Auslegung der Art. 49 und 54 SSV in dem Sinne, dass der Lenker seine Reaktion von den beiden einzigen für ihn klar erkennbaren Fixpunkten Lichtsignal und Haltelinie ausgehend leiten zu lassen habe. Sobald er die Haltelinie überfahren habe, habe er seine Aufmerksamkeit der Kreuzung zuzuwenden. Das Obergericht bringe neu den Begriff der "eigentlichen Kreuzung" ins Spiel, womit eine Unsicherheit ins Verkehrsgeschehen getragen werde.
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Die Auslegung des Obergerichts verletzt also Bundesrecht nicht. Dies umso weniger, als Zweck der Signallichter der Schutz einer bestimmten Strassenfläche ist (Verzweigung, Fussgängerstreifen, Baustelle, Engpass usw.). Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn das Anhalten zwingend ist, sobald das es gebietende Licht erscheint und wenn es vor der geschützten Fläche möglich ist. Wäre das Anhalten nur vorgeschrieben, sofern es vor der Haltelinie möglich ist, so wäre die Verkehrssicherheit gefährdet durch die Möglichkeit des Zusammentreffens zweier Strassenbenützer auf der geschützten Fläche.
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Im vorliegenden Fall ist der Entscheid der Vorinstanz umso mehr zu billigen, als der Beschwerdeführer nicht nur vor der Verzweigung hätte anhalten können, sondern ihm eingangs der Kreuzung Rotlicht Halt gebot. Zwar kann es Fälle geben, wo trotz beginnender Rotlichtphase noch weitergefahren werden darf, so etwa wenn ein korrekt bei Grün in die Verzweigung ![]() | 8 |
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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