BGE 101 IV 385 | |||
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89. Urteil des Kassationshofes vom 12. Dezember 1975 i.S. Kubac gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. | |
Regeste |
Bedingter Strafvollzug. | |
Sachverhalt | |
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Am 27. Mai 1975 verurteilte ihn das Zürcher Obergericht zu 42 Tagen Gefängnis. Den bedingten Strafvollzug verweigerte es ihm, weil schon die objektiven Voraussetzungen hiefür fehlten. Auch in subjektiver Hinsicht beständen schwerste Bedenken, doch könne diese Frage offen gelassen werden.
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B.- Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Kubac, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, soweit es den bedingten Strafvollzug verweigert, und die Sache an die Vorinstanz zum Entscheid zurückzuweisen, ob ihm aus subjektiven Gründen der bedingte Vollzug gewährt werden könne.
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Obergericht und Staatsanwaltschaft verzichten auf Gegenbemerkungen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Der Beschwerdeführer hatte, die angerechnete Untersuchungshaft eingerechnet, in der Zeit vom 21. April 1971 bis zu seiner bedingten Entlassung am 13. November 1972 insgesamt 100 Tage, also mehr als drei Monate Gefängnisstrafe innerhalb der 5 Jahre, bevor er am 7. Mai 1974 erneut straffällig wurde, verbüsst. Die frühere Strafe wurde, wenigstens zur Hauptsache, wegen vorsätzlichen Verbrechen und Vergehen ausgesprochen.
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Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Die Anrechnung der Untersuchungshaft gemäss Art. 69 StGB bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass die Strafe in dem Umfang, in dem die angerechnete Haft gedauert hat, als getilgt gilt und nur noch für den allenfalls nicht erstandenen Teil zu vollstrecken ist (BGE 90 IV 70 /1 sowie BGE 84 IV 9 und Zitate). Der angerechneten Untersuchungshaft wird mit andern Worten die rechtliche Wirkung der Strafvollstreckung beigelegt. Insoweit ist die Untersuchungshaft einer verbüssten Strafe rechtlich gleichgestellt. Niemand wird behaupten, dass derjenige, dem die Untersuchungshaft so angerechnet worden ist, dass nichts mehr zu vollstrecken ist, die Strafe nicht verbüsst habe. Vernünftigerweise kann nicht das Gegenteil gelten, wenn nach Anrechnung der Untersuchungshaft ein Teil der Strafe noch zu verbüssen bleibt. Die gesetzliche Bedeutung der Anrechnung der Untersuchungshaft bleibt die gleiche, auch wenn sie sich zum Nachteil des Verurteilten auswirkt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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