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27. Urteil des Kassationshofes vom 14. Mai 1976 i.S. L. gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich. | |
Regeste |
Art. 5 Abs. 1 SVG. | |
Sachverhalt | |
1 | |
Am 27. Januar 1975 hatte der Polizeivorstand der Stadt Zürich die Aufhebung des Rechtsvortritts bei der südlichen Einmündung der Kalchbühlstrasse in die Widmerstrasse verfügt. Die Verfügung wurde am 3. Februar 1975 im "Tagblatt der Stadt Zürich", dem städtischen Amtsblatt, publiziert mit der Bemerkung, dass allfälligen Einsprachen gegen die Anordnung die aufschiebende Wirkung entzogen sei. Am Tag des Unfalls, nämlich am 18. Februar 1975, war jene Verfügung an der fraglichen Stelle noch nicht signalisiert.
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B.- Am 19. November 1975 büsste der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich L. wegen Übertretung der Art. 36 Abs. 2 SVG und 14 Abs. 1 VRV mit Fr. 40.--.
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C.- L. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und der Beschwerdeführer von Schuld und Strafe freizusprechen.
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Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Im vorliegenden Fall steht fest, dass die am 27. Januar 1975 vom Polizeivorstand der Stadt Zürich verfügte und am 3. Februar 1975 publizierte Aufhebung des Rechtsvortritts der südlichen Einmündung der Kalchbühlstrasse in die Widmerstrasse am 18. Februar 1975, als sich der Unfall ereignete, noch nicht signalisiert war. Damit aber war - und das wird auch in der Beschwerde nicht bestritten - in jenem Zeitpunkt der von rechts aus der Kalchbühlstrasse kommende Verkehr gegenüber dem auf der Widmerstrasse fahrenden Beschwerdeführer vortrittsberechtigt. Dieses Vortrittsrecht hat L. objektiv missachtet.
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a) Demgegenüber wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Bürger komme mit Publikationen verkehrspolizeilicher Anordnungen nur sehr selten "in Kontakt", höchstens etwa dann, wenn eine solche Anordnung ein Gebiet in unmittelbarer Nähe seines Arbeits- oder Wohnortes oder seinen täglichen Weg zur Arbeit betreffe. Andere Veröffentlichungen verkehrspolizeilicher Art interessierten ihn nicht. Das allein schon verbiete die Annahme des Obergerichtes, wonach sich beim Bürger eine Lebenserfahrung gebildet habe, der zufolge dieser wissen müsse, dass zwischen Publikation und Signalisation oft eine geraume Zeit verstreiche. Dazu komme, dass im vorliegenden Fall gemäss Publikation allfälligen Einsprachen gegen die Anordnung die aufschiebende Wirkung zum vorneherein entzogen worden sei. Das aber habe nichts anderes bedeutet, als dass die Behörde jene Aufhebung des Rechtsvortritts selber als dringlich angesehen habe. Der Bürger habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass die Behörde entsprechend der von ihr selber dokumentierten Dringlichkeit auch rasch handle. Infolgedessen habe er am 18. Februar 1975 nicht damit rechnen müssen, dass das Signal Nr. 116 noch nicht angebracht gewesen sei.
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b) Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Irrtum bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, ist davon auszugehen, dass der Bürger grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass amtlich publizierte verkehrspolizeiliche Anordnungen entsprechend signalisiert werden.
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Im vorliegenden Fall hat der Polizeivorstand der Stadt Zürich gleichzeitig eine ganze Reihe derartiger Anordnungen erlassen, die durch Signale oder Markierungen angezeigt werden mussten. Wie sich aus der Publikation im "Tagblatt der ![]() | 13 |
c) Daraus folgt, dass den Beschwerdeführer kein strafrechtlich erhebliches Verschulden trifft.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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