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28. Urteil des Kassationshofes vom 26. März 1976 i.S. H. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden. | |
Regeste |
Art. 35 Abs. 2 SVG. | |
Sachverhalt | |
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H. wurde von der Polizei, die weiter hinten in der Kolonne den Verkehr überwachte, in Küblis angehalten, weil er vor einer unübersichtlichen Rechtskurve überholt habe. Dabei stellte sich heraus, dass er weder einen Führer- noch Fahrzeugausweis bei sich hatte.
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B.- Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden verurteilte H. am 12. Dezember 1975 wegen Verletzung der Art. 35 Abs. 2 und 99 Ziff. 3 SVG zu einer Busse von Fr. 90.--.
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C.- H. erhebt Einspruch gegen dieses Urteil und beantragt Freispruch.
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D.- Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Diese Rechtsauffassung der Vorinstanz ist nicht haltbar. Sehr oft kann der Fahrzeugführer, der hinter einem andern Wagen fährt, von seiner Stellung aus noch nicht zuverlässig beurteilen, ob der Vorderwagen überholt werden kann und darf. Nach ständiger Rechtsprechung ist auf Strecken ohne Überholverbot darum erlaubt, sich dem vorausfahrenden Fahrzeug zu nähern und sodann auf die linke Strassenseite auszuscheren, um die zum Überholen benötigte Strecke überblicken und sich entschliessen zu können, ob mit dem Überholen begonnen oder auf das Unternehmen verzichtet werden soll. Durch die blosse Abklärung der Sicht- und Verkehrsverhältnisse wird das eigentliche Überholen erst vorbereitet, aber noch nicht begonnen. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer ![]() | 8 |
Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Übertretung des Art. 35 Abs. 2 SVG freizusprechen und die Busse für die nicht angefochtene Widerhandlung gegen Art. 99 Ziff. 3 SVG (Nichtmitführen der erforderlichen Ausweise) neu festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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