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57. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. November 1976 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau | |
Regeste |
Art. 193 Abs. 2 StGB. | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Bezirksgericht Laufenburg sprach X. am 18. Dezember 1975 wegen dieses Vorfalls sowie weiterer, hier nicht interessierender Verfehlungen u.a. der Unzucht mit einem Anstaltspflegling im Sinne von Art. 193 Abs. 2 StGB schuldig und verurteilte ihn zu 4 Wochen Gefängnis, abzüglich 9 Tage Untersuchungshaft; es gewährte dem Verurteilten den bedingten Strafvollzug und setzte die Probezeit auf 2 Jahre an.
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Das Obergericht des Kantons Aargau hob diesen Entscheid am 13. Juli 1976 auf und sprach X. nur der Unzucht mit einem Anstaltspflegling schuldig; es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 2 Wochen, abzüglich 9 Tage Untersuchungshaft.
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C.- X. führt eidg. Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt Freisprechung von Schuld und Strafe.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, Frl. Z. sei weder unter seiner Aufsicht gestanden noch von ihm abhängig gewesen, wie das Art. 193 StGB voraussetze. Die Vorinstanz habe in dieser Hinsicht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen.
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Das angefochtene Urteil führt in der Tat nicht aus, ob und inwiefern allenfalls Frl. Z. als Patientin des Spitals Rheinfelden zur Zeit der Tat unter Aufsicht des dort als Pfleger beschäftigten Beschwerdeführers gestanden oder von diesem abhängig gewesen sei. Zwar erklärte der Beschwerdeführer selber, er habe während einer gewissen Zeit Schwester C., die zur Mithilfe im Operationssaal weggerufen worden sei, in der betreffenden Patientenabteilung vertreten müssen. Nach den Aussagen der Oberschwester ist es indessen als "sehr unwahrscheinlich" zu bezeichnen, dass die im fraglichen Zeitpunkt allein tätige Krankenschwester in den Operationssaal gerufen worden sei. Auf das Zugeständnis des Beschwerdeführers abzustellen und anzunehmen, es sei ihm während einer gewissen Zeit die Überwachung, Betreuung und Versorgung der in der fraglichen Abteilung untergebrachten Patientinnen und Patienten, zu denen auch Frl. Z. gehörte, obgelegen, und der Vorfall habe sich gerade in dieser Zeitspanne ereignet, verbietet sich unter solchen Umständen. Die Vorinstanz wird vielmehr abzuklären und festzustellen haben, ob dem so sei. Mangels tatsächlicher Feststellungen zur Frage der Aufsicht bzw. Abhängigkeit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur nötigen Abklärung zurückzuweisen.
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Sollte sich im Rahmen der Neubeurteilung durch die Vorinstanz herausstellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zutreffen oder er im kritischen Zeitpunkt aus anderen Gründen eine gleichartige Stellung wie die behauptete innehatte, so wäre entgegen seiner Bestreitung eine Abhängigkeit von Frl. Z. von ihm im Sinne von Art. 193 StGB anzunehmen. Zwar meint STRATENWERTH (Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil, II, S. 342), auf den sich der Beschwerdeführer ausdrücklich beruft, eine solche Abhängigkeit liege nur vor, wenn der Täter "in wesentlichen Beziehungen über den Betroffenen verfügen" könne, "etwa was die Entlassung, die ärztliche Versorgung, Vergünstigungen in der Anstalt" betreffe, das "blosse Angewiesensein ![]() | 7 |
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