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58. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Oktober 1976 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden | |
Regeste |
Art. 27 Abs. 1 SVG. | |
Sachverhalt | |
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B.- Mit Strafmandat vom 25. November 1974 sprach der Präsident des Kreises Oberhalbstein X. der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 7 SVG und Art. 10 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und der Auskunftsverweigerung gemäss Art. 26 Abs. 1 StPO schuldig und büsste ihn mit 150 Franken, bedingt löschbar nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr.
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Am 16. Dezember 1975 bestätigte der Kreisgerichtsausschuss Oberhalbstein Schuldspruch und Busse.
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Am 12. Juli 1976 hob der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden diesen Entscheid auf und sprach X. von der Anklage der Verletzung von Art. 27 Abs. 1 und 35 Abs. 7 SVG sowie Art. 10 Abs. 3 VRV frei. Dagegen sprach er ihn schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG (Nichtbefolgen einer polizeilichen Weisung) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und büsste ihn mit Fr. 100.--, bedingt löschbar nach einer einjährigen Probezeit.
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C.- X. führt eidg. Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt Freisprechung von Schuld und Strafe.
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Aus den Erwägungen: | |
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b) Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen.
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Als Weisung im Sinne dieser Bestimmung gilt die von einem Polizeiorgan im konkreten Einzelfall an eine bestimmte Person gerichtete Anordnung (STREBEL, N. 3 zu Art. 18 MFG). Ob eine solche Anordnung, um gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG beachtlich zu sein, einen beliebigen Inhalt aufweisen könne ![]() | 8 |
c) Der Beschwerdeführer wurde von Landjäger Z. aufgefordert, den von ihm geführten Gesellschaftswagen von der Fahrbahn, wo er angehalten worden war, auf den Ausstellplatz zu fahren, damit die Ausweise kontrolliert werden könnten. Diese Anordnung erfolgte unmittelbar im Verkehr, mit direktem Bezug auf diesen und insbesondere im Blick auf die Vorschrift des Art. 18 Abs. 1 VRV, wonach Fahrzeuge nach ![]() | 9 |
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