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60. Urteil des Kassationshofes vom 9. September 1976 i.S. X. gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich | |
Regeste |
Art. 14 Abs. 1 VRV. | |
Sachverhalt | |
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B.- Am 16. März 1976 büsste der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich X. wegen Übertretung von Art. 14 Abs. 1 VRV mit Fr. 40.--.
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Eine von X. gegen dieses Urteil eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 4. Juni 1976 ab.
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C.- X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt Freisprechung von Schuld und Strafe.
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Diese Auffassung wird vom Beschwerdeführer wegen der "ausserordentlichen Breite" der rechten Fahrbahnhälfte von 10,5 m angefochten. Er hält dafür, dass eine Ausnahme vom genannten Grundsatz zu machen sei, wenn die fragliche Fahrbahnhälfte eine Breite von drei Fahrspuren aufweise. Unter solchen Umständen dürfe das linke Drittel vom Wartepflichtigen in Anspruch genommen werden. Dem von rechts kommenden Vortrittsberechtigten verblieben hier immer noch 7 m der rechten Strassenhälfte. Dieser könne sein Vortrittsrecht nicht schrankenlos beanspruchen und die ganze Fahrbahnhälfte von 10,5 m in Beschlag nehmen. Im übrigen anerkenne die Vorinstanz selber, dass die Auffassung des Beschwerdeführers der Verflüssigung des Verkehrs dienlich wäre. Wenn sie dennoch aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtes eine Verletzung des Vortrittsrechtes angenommen habe, so verkenne sie dabei, dass am Unfallort besondere Verhältnisse gegeben seien, denen auch das Bundesgericht in BGE 93 IV 104 ff. Rechnung getragen habe.
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Auf der gleichen Linie liegen die deutsche Lehre und Rechtsprechung. Auch sie stehen auf dem Standpunkt, dass ein verkehrswidriges Verhalten des Berechtigten seine Vorfahrt nicht beseitige, er insbesondere sein Recht nicht durch zu weites Linksfahren verliere. Dabei wird nirgends für breite Fahrbahnen eine Einschränkung in dem vom Beschwerdeführer beantragten Sinne vorgesehen (JAGUSCH, Strassenverkehrsrecht, 21. Aufl. N. 30 zu § 8 StVO 1; DAR 1972, S. 147 Ziff. 10 und 1974 S. 297). Vielmehr sind deutsches Schrifttum und Praxis der Meinung, dass der Wartepflichtige auf der Höhe der Vorfahrtsstrasse nur weiterfahren darf, wenn jede Möglichkeit eines Zusammenstosses und jede Beeinträchtigung eines sich nähernden Vorfahrtsberechtigten ausgeschlossen sind (DAR 1974, S. 238 Ziff. 21a).
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Es ist deshalb, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, auch auf breiten Fahrbahnen wie der Gutstrasse in Zürich am Grundsatz des Rechtsvortrittes auf der gesamten Schnittfläche der zusammentreffenden Strassen festzuhalten.
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Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass das Ergebnis bei bestimmten Strassen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsflüssigkeit wenig befriedigt. Indessen ist eine Korrektur dieses Nachteils nicht über den Weg eines Einbruchs in die Regel des Rechtsvortrittes zu suchen, sondern von der zuständigen Behörde durch eine entsprechende Signalisation oder Markierung herbeizuführen. So wird schon bisher bei Schnellstrassen gelegentlich die äusserste linke Spur im Bereich von Einmündungen und eine gewisse Strecke darüber hinaus durch eine Sicherheitslinie von den anderen Spuren getrennt. In diesem Bereich dürfen Fahrzeuge nicht von der äussersten linken Fahrspur in eine andere Spur wechseln und umgekehrt. Von rechts einmündende Fahrzeuglenker dürfen höchstens bis zur Sicherheitslinie fahren und erst nach deren Ende in die äusserste linke Spur wechseln.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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