BGE 103 IV 1 | |||
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1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Januar 1977 i.S. F. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern | |
Regeste |
Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. |
Als solche kommt nur eine vom Arzt oder unter ärztlicher Kontrolle durchgeführte Behandlung in Betracht, nicht hingegen eine bloss fürsorgerische Betreuung. | |
Sachverhalt | |
Im September 1972 nahm F. beim Bankgeschäft K. ein Darlehen von Fr. 6'000.-- auf. Im Kreditgesuch machte er auf vorgedrucktem Formular verschiedene falsche Angaben über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse. So gab er u.a. an, dass er keine Schulden besitze, was in Wirklichkeit jedoch nicht zutraf. Ferner erklärte er, er brauche das Darlehen für die Anschaffung von Mobilien. Statt dessen verbrauchte er das Geld für eine Reise mit seiner Frau durch Österreich. Sodann führte er im Kreditgesuch aus, er habe ein Vermögen von Fr. 15'000.--, was nicht den Tatsachen entsprach. Ferner hinterlegte er eine Lebensversicherungspolice als Sicherheit; diese Police war jedoch bereits ausser Kraft gesetzt worden, weil keine Prämien mehr bezahlt worden waren.
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Das Obergericht des Kantons Luzern sprach F. am 23. September 1976 des Betruges schuldig und verurteilte ihn zu 4 Monaten Gefängnis.
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F. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Rückweisung der Sache an das Obergericht zu erheblicher Herabsetzung der Strafe und zum Aufschub des Strafvollzugs unter Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 und Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
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Aus den Erwägungen: | |
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Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, die Entwöhnungskur sei bei einem schweren, chronischen Alkoholiker für sich allein noch keine abgeschlossene Massnahme. Hinzu komme eine längere intensive Betreuung durch eine erfahrene Fürsorgestelle. Es liege in der Natur der Sache, dass diese nach der Entlassung aus der Trinkerheilanstalt ambulant erfolge. Sie sei unabdingbarer Bestandteil der Massnahme. Mit diesem Einwand ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Er steht im Widerspruch zu der tatsächlichen und daher gemäss Art. 277bis Abs. 1 BStP für den Kassationshof verbindlichen Feststellung der Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer seit der Entwöhnungskur im Frühling 1973 - also während 3 1/2 Jahren - sogar ohne die Einnahme von Antabus-Tabletten hat halten können. Von einer nicht abgeschlossenen Alkoholentwöhnung ist somit keine Rede.
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Sofern der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine Anfälligkeit für depressive Verstimmungen, in denen er suizidal werden könne, geltend machen will, die ambulante Betreuung durch die Fürsorgestelle Aarau sei auch wegen seinem psychischen Gesundheitszustand erforderlich, so ist zu sagen, dass Art. 43 StGB ausdrücklich nur von ärztlicher Behandlung spricht. Unter dieser ist, mag sie stationär oder ambulant durchgeführt werden, ausschliesslich die Behandlung durch einen Arzt oder unter der Aufsicht eines Arztes zu verstehen, nicht auch irgendwelche Betreuung durch eine Fürsorgestelle oder dergleichen. Eine ärztliche Behandlung als psychisch Kranker hat im übrigen nach der Feststellung der Vorinstanz der Gutachter für nicht notwendig erachtet.
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Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, laut der Fürsorgestelle Aarau wäre nicht nur die bereits erfolgreich abgeschlossene freiwillige Entwöhnungskur durch den Strafvollzug wiederum in Frage gestellt, sondern würde auch eine ambulante Behandlung in der Strafanstalt voraussichtlich nutzlos sein, kann nach dem Gesagten in diesem Verfahren nicht eingetreten werden, wohl aber auf das vom Beschwerdeführer in Aussicht genommene Begnadigungsgesuch.
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