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21. Urteil des Kassationshofes vom 6. Mai 1977 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 58 StGB. |
2. Die Einziehung gefährlicher Gegenstände erfordert einen unmittelbaren Zusammenhang mit einer konkreten Straftat; eine bloss allgemeine Bestimmung oder Eignung von solchen Gegenständen zu allfälliger deliktischer Verwendung rechtfertigt eine Einziehung noch nicht (Erw. 2). | |
Sachverhalt | |
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X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt Aufhebung des Beschlusses betreffend Einzug der beschlagnahmten Waffen samt Munition. Die Einziehung des Flobertgewehr mit Zielfernrohr wird nicht angefochten.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Die Vorinstanz verfügte die angefochtene Einziehung der Feuerwaffen, weil der Beschwerdeführer damit Straftaten begangen habe. Ohne den erforderlichen Waffenschein zu besitzen, habe er in den Monaten Juni und Juli 1975 in Dübendorf und Umgebung auf Spaziergängen eine geladene Pistole mit sich getragen und dadurch gegen § 6 und 17 der ![]() | 4 |
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Diese Begründung ist vor Art. 58 Abs. 1 StGB nicht haltbar. Die Einziehung von Gegenständen setzt nach dieser Bestimmung in erster Linie voraus, dass mit ihnen eine strafbare Handlung begangen wurde oder sie zur Begehung einer solchen bestimmt waren. Erst deren Gebrauch bei Ausführung oder ihre Bestimmung zur Verübung einer strafbaren Handlung ![]() | 6 |
Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer bei Verübung der Drohung keine seiner Schusswaffen verwendet, insbesondere auch nicht das Flobertgewehr, mit welchem er unmittelbar vorher den Hund der Frau W. erschossen hatte, sondern M. lediglich mündlich in Aussicht gestellt, das nächste Mal "werde er dran sein". Die Waffen hätten ihm erst zur Ausführung eines anderen, der Drohung folgenden, sie allenfalls verwirklichenden Deliktes dienen können. Der Beschwerdeführer traf indessen keine Anstalten, seiner Drohung gemäss zu handeln. Weder wurde daher mit der Doppelflinte oder dem Jagdgewehr, die der Beschwerdeführer anlässlich der Bedrohung des M. nicht auf sich trug, mit denen er die ausgestossene Drohung aber an sich hätte wahrmachen können, es jedoch nicht tat, eine strafbare Handlung ausgeführt, noch waren sie unter diesen Umständen zur Begehung einer solchen bestimmt. Selbst die Vorinstanz nimmt nicht an, dass letzteres der Fall gewesen sei. Die durch sie angeordnete Einziehung von Doppelflinte und Jagdgewehr - und damit auch jene der zu diesen Waffen gehörenden Munition - erfolgte mithin in Verletzung von Art. 58 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz unterliess es im übrigen ohnehin anzugeben, mit welcher seiner Schusswaffen der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach die Drohung "in einem weiteren Sinne" begangen habe. Das Obergericht hat demzufolge den Einzugsbeschluss, soweit er angefochten wurde, aufzuheben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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