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Informationen zum Dokument  BGE 103 IV 80  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Obe ...
2. Die Vorinstanz lehnte die Einweisung des Beschwerdeführer ...
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22. Urteil des Kassationshofes vom 5. April 1977 i.S. F. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
 
 
Regeste
 
Art. 19 Ziff. 4 BetmG, Art. 100bis Ziff. 1 StGB.  
2. Die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt darf abgelehnt werden, wenn nach den Umständen, insbesondere bei völliger Einsichtslosigkeit in die Schwere der begangenen Verbrechen, ernsthaft daran zu zweifeln ist, dass der Täter durch eine Nacherziehung gebessert werden könnte (E. 2).  
 
Sachverhalt
 
BGE 103 IV, 80 (80)Der italienische Staatsangehörige F., geb. 1956, trieb in der Zeit von Oktober 1975 bis April 1976 in Amsterdam als Mitglied einer Bande gewerbsmässig Handel mit Heroin und erzielte erhebliche Gewinne, die er zum grössten Teil in der Schweiz anlegte. Am 29. April 1976 wurde er in Zürich verhaftet.
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Am 17. Januar 1977 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich F. wegen wiederholter und fortgesetzter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel zu 5 Jahren Zuchthaus, abzüglich 184 Tage Untersuchungshaft, zu einer Busse von Fr. 50'000.-- und 15 Jahren Landesverweisung. Es beschloss, die beschlagnahmten Fr. 154'849.20 zugunsten des Kantons Zürich einzuziehen.
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BGE 103 IV, 80 (81)F. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Obergericht zu Recht schweizerisches, nicht niederländisches Strafrecht angewendet. Dazu war es nach dem klaren Wortlaut des Art. 19 Ziff. 4 BetmG berechtigt, der bestimmt, dass die schweizerischen Strafbestimmungen des BetmG auch dann Anwendung finden, wenn der Täter die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz angehalten und nicht ausgeliefert wird und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Damit wird im Interesse einer umfassenden Bekämpfung des illegalen Betäubungsmittelhandels das Universalitätsprinzip anerkannt, das im Einheits-Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel (AS 1970, 802 ff., insbes. Art. 36 Ziff. 2, S. 827) vorgesehen ist. Darnach sind die Staaten, die wie die Niederlande und die Schweiz dem Abkommen beigetreten sind, befugt, Delikte dieser Art, unabhängig davon, wo sie begangen werden, nach ihrem Recht zu bestrafen. Es muss daher nicht geprüft werden, ob das Recht des ausländischen Begehungsortes milder wäre; es genügt, dass die Tat auch am Begehungsort strafbar ist.
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Der Beschwerdeführer wuchs zwar in ärmlichen und unerfreulichen Familienverhältnissen auf, ist aber frühzeitig selbständig geworden und war nach seinen eigenen Angaben nie ein Müssiggänger, sondern hat sich in verschiedenen Berufen betätigt, bevor er mit 18 Jahren aus wirtschaftlichen und familiären Gründen Italien verliess. Es ist nicht festgestellt und ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass er damals in seiner Charakterentwicklung in erheblichem Masse BGE 103 IV, 80 (82)gestört gewesen wäre. Nebst einer gewissen Charakterschwäche waren es denn auch vor allem äussere Umstände und das Streben, rasch zu einem hohen Einkommen zu gelangen, die ihn verleiteten, sich in Amsterdam einer Rauschgiftbande anzuschliessen und grosse Mengen von Heroin an Feinverteiler und Drogenkonsumenten zu verkaufen. Es steht auch fest, dass er den Drogenhandel ausschliesslich aus kaufmännischen Überlegungen, also aus gewinnsüchtigen Motiven betrieben hat. Angesichts der grossen Umsätze von Heroin hat er nicht nur eine beachtliche Geschäftstüchtigkeit entwickelt, sondern sich auch als ausgeprägt skrupellos erwiesen, war ihm doch bewusst, dass er die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte.
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Abgesehen davon, dass der hemmungslose Heroinhandel des Beschwerdeführers für sich allein noch nicht auf eine erhebliche Störung seiner Charakterentwicklung schliessen lässt, kommt dazu, dass er ungeachtet der gegen ihn sprechenden Indizien und Zeugenaussagen von Beteiligten die Straftaten bis zuletzt, auch noch im Gerichtsverfahren, hartnäckig geleugnet und alles, was nicht restlos beweisbar war, beharrlich bestritten hat. Es fehlt ihm offensichtlich jede Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Verbrechen. Diese völlige Einsichtslosigkeit begründet in der Tat ernsthafte Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer durch eine verhältnismässig kurze Nacherziehung in einer Arbeitserziehungsanstalt gebessert und von der Wiederaufnahme des Drogenhandels abgehalten werden könnte, zumal damit gerechnet werden muss, dass auch die getrübte Jugendzeit einen ungünstigen Einfluss auf die Besserungsfähigkeit haben wird.
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Die Vorinstanz hat unter diesen Umständen das ihr nach Art. 100bis Ziff. 1 StGB zustehende Ermessen nicht überschritten und Bundesrecht nicht verletzt, wenn sie die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt ablehnte.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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