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26. Urteil des Kassationshofes vom 13. Mai 1977 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 201 Abs. 2 StGB. Aktive Zuhälterei. | |
Sachverhalt | |
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Während der fraglichen Zeit verdiente B. als Bilderverkäufer monatlich rund Fr. 1'200.--, zusammen mit gelegentlichen zusätzlichen Einnahmen höchstens Fr. 2'000.--. Für den ![]() | 2 |
B.- In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich B. am 8. Februar 1977 wegen Zuhälterei im Sinne des Art. 201 Abs. 2 StGB zu einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten Gefängnis mit einer Probezeit von 4 Jahren.
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C.- B. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
Nach Art. 201 Abs. 2 StGB macht sich der aktiven Zuhälterei schuldig, wer einer Person, die gewerbsmässig Unzucht treibt, aus Eigennutz bei der Ausübung ihres Gewerbes Schutz gewährt.
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a) Der Beschwerdeführer begleitete nicht nur seine Freundin an die Orte, wo sie dem unzüchtigen Gewerbe nachging, sondern überwachte und beobachtete sie dort in der Absicht, ihr im Falle von Schwierigkeiten mit Kunden beizustehen und nötigenfalls einzugreifen. Er leistete ihr diesen Beistand während eines Jahres und regelmässig. Es ist daher zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer seiner Freundin bei der Ausübung der Unzucht Schutz gewährte.
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b) Dagegen wird in der Beschwerde in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer aus Eigennutz gehandelt habe. Er macht unter Berufung auf HAFTER (BT I S. 148) und STRATENWERTH (BT II S. 364 f.) geltend, auch die aktive Zuhälterei verlange wie die passive in Absatz 1 ein eigentliches zuhälterisches ![]() | 7 |
Allein diese Auffassung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des Art. 201 StGB, auf den die bundesgerichtliche Rechtsprechung bisher abstellte (BGE 79 IV 123 /4). Absatz 1 verlangt für die passive Zuhälterei, dass sich der Täter unter Ausbeutung des unsittlichen Gewerbes aus dem Erlös der Dirne unterhalten lässt, wogegen die aktive Zuhälterei nach Absatz 2 darin besteht, dass der Täter die gewerbsmässige Unzucht aus Eigennutz fördert, in dem er aus diesem Beweggrund der Dirne bei der Ausübung des Gewerbes Schutz gewährt. Das Gesetz macht somit einen Unterschied zwischen der ausbeuterischen und der kupplerischen Zuhälterei und umschreibt die beiden Tatbestände selbständig. Dabei ist unter dem Begriff des Eigennutzes das Streben nach irgendwelchem materiellen Vorteil zu verstehen, der nicht notwendig in einer direkten Beteiligung am Dirnenlohn bestehen muss (BGE 79 IV 124 E. 2).
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Wäre Art. 201 Abs. 2 nur beim Nachweis anwendbar, dass der Täter die gewerbsmässige Unzucht der Dirne tatsächlich ausbeutet, so ginge der Tatbestand der aktiven Zuhälterei praktisch in jenem der passiven Zuhälterei auf. Absatz 2 hätte daher nicht mehr einen selbständigen Sinn. Im vorliegenden Fall braucht indessen die Frage einer einschränkenden Auslegung des Absatzes 2 nicht weiter geprüft zu werden. Der Beschwerdeführer hat nämlich den Tatbestand dieses Absatzes auch dann erfüllt, wenn angenommen wird, auch diese Bestimmung erfordere ein ausbeuterisches Verhalten.
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c) Die materiellen Vorteile, die der Beschwerdeführer aus den Zuwendungen seiner Freundin erhielt, in Verbindung mit der Aussicht, aus den zum Kauf eines Geschäfts angelegten Ersparnissen der Dirne später selbst Nutzen zu ziehen, beweisen nicht nur, dass der Beschwerdeführer ihr aus Eigennutz Schutz gewährte; der Umfang und die Dauer der tatsächlichen Unterhaltsbezüge aus dem Unzuchtserlös und die allgemeine Lebensweise des Beschwerdeführers weisen auch die charakteristischen Züge einer zuhälterischen Ausbeutung auf, wie sie in Absatz 1 gefordert wird. Schon der fast ausschliesslich ![]() | 10 |
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Freundin auch aus Liebe beschützte, entlastet ihn nicht. Die Liebesbeziehung schliesst keineswegs aus, dass der Beschwerdeführer das unsittliche Gewerbe seiner Freundin zugleich ausnützte, um sich Vorteile materieller Art zu verschaffen. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Eigennutz das ausschliessliche Motiv sei.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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