BGE 103 IV 92 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
26. Urteil des Kassationshofes vom 13. Mai 1977 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 201 Abs. 2 StGB. Aktive Zuhälterei. | |
Sachverhalt | |
A.- B. führte während eines Jahres die Dirne C., mit der er befreundet war und zusammenlebte, wöchentlich mindestens viermal in deren Personenwagen von der Wohnung an den Standplatz in Zürich und zurück. Er hielt sich jeweils in deren Nähe auf, beobachtete sie und folgte ihr, wenn sie sich mit einem Freier in ihr Absteigezimmer begab, um ihr nötigenfalls bei einem Zwischenfall beizustehen.
| 1 |
Während der fraglichen Zeit verdiente B. als Bilderverkäufer monatlich rund Fr. 1'200.--, zusammen mit gelegentlichen zusätzlichen Einnahmen höchstens Fr. 2'000.--. Für den Wagen "Jaguar", der ausschliesslich von B. gefahren wurde, bezahlte er der Freundin monatlich Fr. 300.-- und kam möglicherweise auch für den Benzinverbrauch auf, während alle übrigen Autokosten zu Lasten der Dirne gingen. Ferner leistete er ihr an die Monatsmiete der mitbenützten sechseinhalb Zimmer-Attikawohnung, die sich auf Fr. 1'916.-- belief, einen Beitrag von Fr. 500.-- monatlich. An den Abenden, an denen die Freundin der Gewerbsunzucht nachging, hielt er sich häufig in Bars und Spielsalons auf, wo er erhebliche Geldbeträge ausgab. Er und seine Freundin beabsichtigten, später gemeinsam ein Café oder Restaurant zu betreiben, zu welchem Zweck sie einen Teil des Unzuchtserlöses regelmässig auf einem Bankkonto anlegten.
| 2 |
B.- In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich B. am 8. Februar 1977 wegen Zuhälterei im Sinne des Art. 201 Abs. 2 StGB zu einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten Gefängnis mit einer Probezeit von 4 Jahren.
| 3 |
C.- B. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
| 4 |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
Nach Art. 201 Abs. 2 StGB macht sich der aktiven Zuhälterei schuldig, wer einer Person, die gewerbsmässig Unzucht treibt, aus Eigennutz bei der Ausübung ihres Gewerbes Schutz gewährt.
| 5 |
a) Der Beschwerdeführer begleitete nicht nur seine Freundin an die Orte, wo sie dem unzüchtigen Gewerbe nachging, sondern überwachte und beobachtete sie dort in der Absicht, ihr im Falle von Schwierigkeiten mit Kunden beizustehen und nötigenfalls einzugreifen. Er leistete ihr diesen Beistand während eines Jahres und regelmässig. Es ist daher zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer seiner Freundin bei der Ausübung der Unzucht Schutz gewährte.
| 6 |
b) Dagegen wird in der Beschwerde in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer aus Eigennutz gehandelt habe. Er macht unter Berufung auf HAFTER (BT I S. 148) und STRATENWERTH (BT II S. 364 f.) geltend, auch die aktive Zuhälterei verlange wie die passive in Absatz 1 ein eigentliches zuhälterisches Verhalten, durch das der unsittliche Erwerb ausgebeutet werde. Nur eine solche einschränkende Auslegung entspreche der rechtspolitischen Zielsetzung des Gesetzgebers und rechtfertige die Strafdrohung, die für beide Formen der Zuhälterei die gleiche ist.
| 7 |
Allein diese Auffassung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des Art. 201 StGB, auf den die bundesgerichtliche Rechtsprechung bisher abstellte (BGE 79 IV 123 /4). Absatz 1 verlangt für die passive Zuhälterei, dass sich der Täter unter Ausbeutung des unsittlichen Gewerbes aus dem Erlös der Dirne unterhalten lässt, wogegen die aktive Zuhälterei nach Absatz 2 darin besteht, dass der Täter die gewerbsmässige Unzucht aus Eigennutz fördert, in dem er aus diesem Beweggrund der Dirne bei der Ausübung des Gewerbes Schutz gewährt. Das Gesetz macht somit einen Unterschied zwischen der ausbeuterischen und der kupplerischen Zuhälterei und umschreibt die beiden Tatbestände selbständig. Dabei ist unter dem Begriff des Eigennutzes das Streben nach irgendwelchem materiellen Vorteil zu verstehen, der nicht notwendig in einer direkten Beteiligung am Dirnenlohn bestehen muss (BGE 79 IV 124 E. 2).
| 8 |
Wäre Art. 201 Abs. 2 nur beim Nachweis anwendbar, dass der Täter die gewerbsmässige Unzucht der Dirne tatsächlich ausbeutet, so ginge der Tatbestand der aktiven Zuhälterei praktisch in jenem der passiven Zuhälterei auf. Absatz 2 hätte daher nicht mehr einen selbständigen Sinn. Im vorliegenden Fall braucht indessen die Frage einer einschränkenden Auslegung des Absatzes 2 nicht weiter geprüft zu werden. Der Beschwerdeführer hat nämlich den Tatbestand dieses Absatzes auch dann erfüllt, wenn angenommen wird, auch diese Bestimmung erfordere ein ausbeuterisches Verhalten.
| 9 |
c) Die materiellen Vorteile, die der Beschwerdeführer aus den Zuwendungen seiner Freundin erhielt, in Verbindung mit der Aussicht, aus den zum Kauf eines Geschäfts angelegten Ersparnissen der Dirne später selbst Nutzen zu ziehen, beweisen nicht nur, dass der Beschwerdeführer ihr aus Eigennutz Schutz gewährte; der Umfang und die Dauer der tatsächlichen Unterhaltsbezüge aus dem Unzuchtserlös und die allgemeine Lebensweise des Beschwerdeführers weisen auch die charakteristischen Züge einer zuhälterischen Ausbeutung auf, wie sie in Absatz 1 gefordert wird. Schon der fast ausschliesslich ihm dienende Jaguar-Wagen und die grosse Wohnung, die dem Beschwerdeführer zur Verfügung standen und an deren Kosten er verhältnismässig geringe Beiträge beisteuerte, erlaubten ihm während eines Jahres einen Lebensaufwand, den er sich mit seinem bescheidenen Einkommen niemals hätte leisten können. Mit seinen eigenen Einkünften, aus denen er nur seinen notwendigen Lebensunterhalt hätte bestreiten können, wäre er auch nicht in der Lage gewesen, Ersparnisse anzulegen, um sich eine sichere Zukunft aufzubauen. Der unsittliche Erwerb der Freundin diente ihm somit als Einkommensquelle, um nach Art eines Schmarotzers ein angenehmeres und luxuriöseres Leben führen zu können.
| 10 |
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Freundin auch aus Liebe beschützte, entlastet ihn nicht. Die Liebesbeziehung schliesst keineswegs aus, dass der Beschwerdeführer das unsittliche Gewerbe seiner Freundin zugleich ausnützte, um sich Vorteile materieller Art zu verschaffen. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Eigennutz das ausschliessliche Motiv sei.
| 11 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| 12 |
13 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |