VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGE 103 IV 106  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Regeste
Aus den Erwägungen:
2. Der Beschwerdeführer glaubt, es sei einem Mofalenker nich ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. Mai 1977 i.S. T. gegen Jugendanwaltschaft des Kantons Graubünden
 
 
Regeste
 
Art. 39 SVG, Art. 28 VRV.  
 
BGE 103 IV, 106 (106)Aus den Erwägungen:
 
2. Der Beschwerdeführer glaubt, es sei einem Mofalenker nicht zuzumuten, während des Linksabbiegens den Arm auszustrecken; es genüge, dies vor dem Einspuren zu tun. Er irrt. Es gehört zu den elementaren Fahrregeln für Rad- und Mofafahrer, dass sie rechtzeitig vor Beginn und während des Abbiegens, vor allem auch nach links, ein deutliches Handzeichen zu geben haben. Das lernt der junge Mensch heute schon im Kindergarten und in der Primarschule. Eine "Ausnahme" im Sinne des Beschwerdeführers ist nur dort zulässig, wo auf der Strasse deutliche Markierungen durch Pfeile die Abbiegspuren bezeichnen; hier genügt das Handzeichen bis klar eingespurt ist, während bei der Weiterfahrt auf der so gekennzeichneten Abbiegespur nicht nochmals der Arm ausgestreckt werden muss. Im vorliegenden Fall zeigen die Fotos aber deutlich, BGE 103 IV, 106 (107)dass keine gekennzeichneten Abbiegespuren vorhanden waren.
1
Der Beschwerdeführer durfte sich nicht darauf verlassen, dass er 100 m vorher nach hinten schaute und kein nachfolgendes Fahrzeug sah. Er hat seine Vorsichtspflicht nicht nur durch das mangelnde Handzeichen verletzt, sondern auch dadurch, dass er nicht unmittelbar vor dem Abbiegen sich vergewisserte, dass niemand von hinten nahte, und sich zu überholen anschickte. Schon eine leichte Kopfdrehung hätte ihm ermöglicht, die beiden rasch nahenden Autos zu bemerken.
2
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).