BGE 103 IV 126 | |||
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35. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. Mai 1977 i.S. R. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern | |
Regeste |
Art. 272 Abs. 2 BStP. Frist zur Beschwerdebegründung. | |
Aus den Erwägungen: | |
Die Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 272 Abs. 2 BStP ist eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 33 Abs. 1 OG nicht erstreckt werden kann. Auch finden die Vorschriften über den Stillstand der Fristen in Strafsachen keine Anwendung (Art. 34 Abs. 2 OG). Eine von einem Verteidiger des Beschwerdeführers verfasste Beschwerdebegründung könnte daher nach Ablauf der gesetzlichen Frist nur entgegengenommen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung gemäss Art. 35 Abs. 1 OG erfüllt wären, insbesondere wenn der Beschwerdeführer durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden wäre, fristgerecht eine durch einen Verteidiger verfasste Beschwerdebegründung einreichen zu lassen.
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Ein solches Hindernis lag hier nicht vor. Der Beschwerdeführer wusste bereits am 24. oder 25. März 1977, dass er keinen Verteidiger mehr hatte. Auch war ihm in diesem Zeitpunkt bekannt, dass noch eine Beschwerdebegründung einzureichen war, nachdem er die Nichtigkeitsbeschwerde bereits am 18. März angemeldet hatte. Er hätte daher sogleich durch den Anwalt, den er als Verteidiger beiziehen will, ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 152 Abs. 2 OG stellen lassen sollen. Statt unverzüglich zu handeln, hat er bis zum 12. April 1977 gewartet und damit beinahe drei Wochen nutzlos verstreichen lassen, um dann kurz vor Ablauf der Begründungsfrist die Bestellung eines amtlichen Verteidigers zu verlangen. Der Umstand, dass innert der gesetzlichen Frist des Art. 272 Abs. 2 BStP das Gesuch nicht mehr behandelt werden konnte und demzufolge für den Fall der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch nicht mehr rechtzeitig eine Beschwerdebegründung eines rechtskundigen Verteidigers hat eingereicht werden können, ist somit vom Beschwerdeführer selbst verschuldet worden.
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