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44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. August 1977 i.S. B. gegen Justizdirektion des Kantons Appenzell A.Rh. | |
Regeste |
Art. 110 Ziff. 5, 251 Ziff. 1 StGB; Begriff der Urkunde. | |
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B. hat das eine oder das andere gefälschte Vertragsexemplar Frau H. gezeigt, um sie in Sicherheit zu wiegen und zu Zahlungen an ihn zu veranlassen. Darin erblickten die kantonalen Gerichte den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB.
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b) Gegen diese Verurteilung wendet der Beschwerdeführer ein, jedermann wisse, dass der Kauf oder die hypothekarische Belastung eines Grundstückes der öffentlichen Beurkundung bedürfe, dass ein in einfacher schriftlicher Form abgeschlossener Vertrag nicht rechtsgültig sei und dass daher diese Verträge weder nach Gesetz noch nach Verkehrsübung Beweiseignung hätten. Die Kaufverträge seien derart mit orthographischen Fehlern behaftet und derart laienhaft aufgestellt, dass man auf den ersten Blick erkennen müsse, dass es sich um keinen richtigen Kaufvertrag handeln könne.
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c) Ein Vertrag, der wegen Nichteinhaltung der für seine Gültigkeit erforderlichen Form nichtig ist, ist nicht geeignet, die darin vereinbarten Rechte und Pflichten zu beweisen; ![]() | 4 |
d) Im vorliegenden Falle wären die Kaufverträge, ihre Echtheit vorausgesetzt, objektiv nicht geeignet gewesen, einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums am Hause auf B. zu begründen. Denn dazu fehlte es an der gesetzlich vorgeschriebenen Form (Art. 257 ZGB, Art. 22 Abs. 2, 216 OR). Zwar wird auch die Auffassung vertreten, selbst ein gefälschter Vertrag, der aus formellen Gründen ungültig wäre, wenn er echt wäre, könne Gegenstand eines Urkundendeliktes sein; denn der Formfehler könne übersehen werden (so für das französische Recht GOYET, Droit pénal spécial, 8. Auflage N. 188 unter Verweis auf Cass. 18. mai 1960, Bulletin criminel de la Cour de cassation 272). Doch kann diese Frage offen bleiben. Denn die gefälschten Verträge enthielten zugleich die Quittung dafür, dass der Beschwerdeführer an den Kauf der Liegenschaft eine Anzahlung von Fr. 25'000.-- gemacht habe. Auch das hätte einen Vermögenswert und damit für Frau H. eine Sicherheit bedeutet für den Fall, dass sie vom Beschwerdeführer ![]() | 5 |
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