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51. Urteil des Kassationshofes vom 21. Oktober 1977 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern | |
Regeste |
Art. 212 Abs. 1 StGB, Gefährdung Jugendlicher durch unsittliche Bilder. | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Amtsgericht Sursee sprach B. der Gefährdung Jugendlicher durch unsittliche Bilder gemäss Art. 212 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 100.--.
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Eine gegen dieses Urteil eingereichte Kassationsbeschwerde hat das Obergericht des Kantons Luzern am 2. Mai 1977 abgewiesen.
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C.- Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt B. Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Freispruch.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Diese Bestimmung überschneidet sich mit Art. 204 Ziff. 2 StGB, der denjenigen mit Gefängnis oder Busse bedroht, welcher unzüchtige Gegenstände einer Person unter 18 Jahren übergibt oder vorzeigt. Art. 212 StGB ergänzt Art. 204 Ziff. 2 StGB u.a. insoweit, als er schon unsittliche und ![]() | 7 |
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b) Die neun Aufnahmen zeigen Striptease-Tänzerinnen in verschiedenen Stadien der Entkleidung. Hinweise auf irgendwelche, insbesondere abartige sexuelle Betätigungen fehlen. Eine Gefahr, das Geschlechtsgefühl Jugendlicher könnte irregeleitet werden, bestand somit nicht. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht deswegen verurteilt. Vielmehr haben die kantonalen Gerichte angenommen, die Striptease-Fotografien seien geeignet, unreife Jugendliche sexuell zu überreizen.
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d) Die Vorinstanz stellt nicht ausdrücklich fest, die eingeklagten Fotografien seien geeignet, die sittliche Entwicklung der Kinder und Jugendlichen, die am Schaukasten vorbeigingen, zu gefährden. Sie greift zur Begründung die Auffassung der Kirchenverwaltung auf, dass vor allem die Schülerschaft nachteilig beeinflusst werde, und findet, die Bilder verletzten sogar das Schamgefühl angefragter Erwachsener.
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Es ist auch nicht ersichtlich, wie die neun Striptease-Abbildungen die sittliche Entwicklung Jugendlicher gefährden könnten. Sie sind weder gross noch farbig und in ihrer Aufmachung nicht besonders aufdringlich. Die Brüste sind verschiedentlich abgebildet, aber nicht die Genitalien. Es ist nicht zu ersehen, wieso diese Bilder geeignet wären, die Phantasie Jugendlicher über eine momentane Erregung hinaus zu beschlagnahmen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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