![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
55. Urteil des Kassationshofes vom 27. Juni 1977 i.S. X. gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich | |
Regeste |
Art. 27 Abs. 1 SVG; Art. 82 Abs. 4 SSV. | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
Eine hiegegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. Mai 1977 ab, soweit darauf einzutreten gewesen war.
| 2 |
X. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben.
| 3 |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
Der Beschwerdeführer, der wie schon in den kantonalen Verfahren geltend macht, ein Parkverbot sei nur hinsichtlich des Strassenabschnittes längs des Hauses Grimselstrasse 28 amtlich veröffentlicht worden, bestreitet die Verbindlichkeit des Verbotes, dessen Missachtung ihm die kantonalen Instanzen zur Last gelegt haben. Unter Hinweis auf einen Bericht der Stadtpolizei Zürich, Abteilung für Verkehr, vom 28. Mai 1976 führte das Obergericht hiezu aus, das Parkverbot sei als lediglich vorübergehende Verkehrsanordnung nicht zu publizieren gewesen.
| 4 |
Gemäss Art. 82 Abs. 4 SSV sind örtliche Verkehrsanordnungen unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit amtlich zu veröffentlichen, wenn sie länger als dreissig Tage dauern sollen. Wie sich aus dem erwähnten Bericht der Stadtpolizei Zürich ergibt, wurde das Parkverbot im Bereiche, wo der Beschwerdeführer sein Fahrzeug abstellte, am 11. November 1975 signalisiert und am 22. Dezember 1975 wieder aufgehoben.
| 5 |
![]() | 6 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |