BGE 104 IV 22 | |||
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7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Januar 1978 i.S. W. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden | |
Regeste |
Art. 312 StGB. | |
Sachverhalt | |
A.- Da ein an Z's. Wohnadresse in B. gesandtes Bussendekret als unzustellbar zurückgeschickt worden war und zudem der Verdacht bestand, dieser habe strafbare Handlungen begangen, beauftragte der Chef der kantonalen Kriminalpolizei die Fahndungsabteilung, Z. anzuhalten, um ihm die Strafverfügung auszuhändigen und ihn bei dieser Gelegenheit über seine Wohn-, Arbeits- und Einkommensverhältnisse zu befragen. Am Vormittag des 26. September 1975 meldete sich Z. auf persönliche Vorladung des Kantonspolizisten W. hin in dessen Büro. Dort kam es anlässlich der Befragung zu Tätlichkeiten, da sich Z. einer erkennungsdienstlichen Behandlung widersetzte.
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Da nach der Befragung einige Punkte näherer Abklärung bedurften, wurde eine vorübergehende Arrestierung Z's. während der Mittagszeit angeordnet. Nachdem sich Z. entgegen den Vorschriften der Zellenordnung geweigert hatte, seine persönlichen Effekten abzugeben, kam es zu einem weiteren Handgemenge zwischen ihm und W., in dessen Verlauf Z. zwei Zähne ausgeschlagen wurden.
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B.- Das Kreisgericht Chur sprach mit Urteil vom 10. März 1977 W. von der Anklage des Amtsmissbrauchs frei und stellte das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung ein.
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Auf Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden hin sprach der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden W. am 11. Oktober 1977 des Amtsmissbrauchs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von acht Tagen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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a) Dass das Vorgehen des Beschwerdeführers einen Amtsmissbrauch darstellt, ist offensichtlich. Selbst wenn sich Z. zu Unrecht gegen die polizeilichen Massnahmen gesträubt hätte, was bezüglich der erkennungsdienstlichen Behandlung als fraglich erscheint, hätte sein Widerstand nur mit zulässigen und verhältnismässigen Mitteln gebrochen werden dürfen. Reissen an den Haaren, Faustschläge und dergleichen waren aber unter den gegebenen Umständen sowohl im Büro des Polizisten als auch in der Arrestzelle eine unangemessene Gewaltanwendung, wie der Kantonsgerichtsausschuss zutreffend dargelegt hat. Den in der Beschwerde dagegen erhobenen Einwänden kann nicht gefolgt werden: Ein Situationszwang lag ebensowenig vor wie eine aus den Umständen entschuldbare unwesentliche Überschreitung der amtlichen Befugnisse. Es ging nämlich weder um die Verhinderung einer Flucht noch um die Abwehr eines Angriffes. Die Vorgänge spielten sich in den Räumlichkeiten der Polizei ab, und es waren weitere Beamte verfügbar, welche der Beschwerdeführer allenfalls hätte zu Hilfe holen können. W. hat hier zu Methoden gegriffen, die in einem Rechtsstaat nicht geduldet werden können.
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