VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGE 104 IV 62  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Regeste
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der wegen Sachentziehung und Hausfriedensbruch zu einer 2monat ...
2. Wie die Nichtigkeitsbeschwerde richtig hervorhebt, bezweckt di ...
3. Die Vorinstanz hat die Schutzaufsicht gerade wegen dieser Beau ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
20. Urteil des Kassationshofes vom 3. August 1978 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
 
 
Regeste
 
Art. 47 StGB. Schutzaufsicht.  
 
BGE 104 IV, 62 (63)Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1. Der wegen Sachentziehung und Hausfriedensbruch zu einer 2monatigen, bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe verurteilte Beschwerdeführer macht in seiner Nichtigkeitsbeschwerde lediglich geltend, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Schutzaufsicht während der ihm auferlegten 3jährigen Probezeit seien nicht gegeben. Eine Schutzaufsicht sei nur zulässig, um den Täter in ein geordnetes Leben zurückzuführen, namentlich um ihm bei der Beschaffung von Arbeit und Unterkunft zu helfen. Er gehe aber seit geraumer Zeit einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach und geniesse einen untadeligen Leumund. Er neige nicht zu Rückfällen, sei weder süchtig, noch leide er an Gebrechen. Auch das der Verurteilung zugrunde liegende Delikt deute nicht auf eine führungsbedürftige Persönlichkeit. Der Staatsanwalt habe vor der 1. Instanz keine Schutzaufsicht beantragt, Anlass zu deren Anordnung habe auch das Obergericht nicht gehabt.
1
2
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers erschöpft sich der Zweck der Schutzaufsicht aber nicht darin. Sie darf auch angeordnet werden, wenn der Richter eine unauffällige Beaufsichtigung des Verurteilten während des bedingten Strafaufschubes für notwendig hält (Art. 47 Abs. 2 StGB). Im Rahmen der letzten Revision von Art. 47 StGB war zwar ursprünglich in Aussicht genommen worden, die Schutzaufsicht auf die Betreuung des Schützlings zu beschränken und auf die ausdrückliche Nennung der Beaufsichtigung im Gesetz zu verzichten. Der Gesetzgeber lehnte diese Streichung jedoch im Laufe der Beratungen mit dem Hinweis darauf ab, es überwache sonst niemand, ob sich der Verurteilte während der Probezeit auch wirklich bewähre, namentlich ob er die ihm erteilten Weisungen BGE 104 IV, 62 (64)befolge (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, StR März 1970 S. 102/103, NR September 1970 S. 525).
3
3. Die Vorinstanz hat die Schutzaufsicht gerade wegen dieser Beaufsichtigungsmöglichkeit angeordnet. Sie berücksichtigt bei der Gewährung des bedingten Strafvollzuges die günstige Entwicklung des Beschwerdeführers in der jüngsten Zeit, hält aber andrerseits angesichts der ernsten Bedenken, zu denen seine frühere Lebensführung Anlass gab, seine Beaufsichtigung für geboten. Sie hat entgegen der Meinung der Nichtigkeitsbeschwerde die Wendung zum Bessern nicht verkannt. Sie zweifelt aber aufgrund früherer Erfahrungen an deren Dauer und hält deshalb eine Überwachung des Beschwerdeführers, welche im Bedarfsfall auch seine Beeinflussung und Führung ermöglichen soll, für notwendig. Diese Erwägungen rechtfertigen die Anordnung der Schutzaufsicht. Daran ändert weder das Fehlen eines diesbezüglichen Antrages des Staatsanwaltes vor der 1. Instanz etwas, noch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nur relativ geringfügige Delikte begangen. Das Obergericht ist bei der Anordnung der Schutzaufsicht von richtigen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen und hat weder sein Ermessen überschritten, noch sonst Bundesrecht verletzt.
4
Demnach erkennt das Bundesgericht:
5
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
6
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).