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30. Urteil des Kassationshofes vom 2. Mai 1978 i.S. Brando gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich | |
Regeste |
Art. 49 Abs. 3 SSV. | |
Sachverhalt | |
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Brando führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Freisprechung. Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
Zu entscheiden ist über die Tragweite des für den Beschwerdeführer massgeblichen nach links gerichteten grünen Leuchtpfeils. Er selber meint, das Signal habe ihm für das Wenden auf der Verzweigung den Vortritt verschafft, während die Vorinstanz erklärt, der Pfeil weise nach links in Richtung Bahnhofquai, wo die Fahrspur ihre Fortsetzung finde.
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Die Feststellung, dass der Leuchtpfeil in Richtung Bahnhofquai weist, ist tatsächlicher Natur, bindet deshalb den Kassationshof und kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht in Frage gestellt werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277bis Abs. 1 BStP). Da aber nach Art. 49 Abs. 3 SSV grüne Pfeile den Verkehr "in der angegebenen Richtung" gestatten, öffnete der an der Verzweigung Bahnhofplatz/Bahnhofquai/Bahnhofbrücke nach links in den Bahnhofquai weisende grüne Leuchtpfeil den Vortritt nur nach dieser Richtung. Indem der Beschwerdeführer nicht in den Bahnhofquai abbog, sondern wendete, fuhr er aus dem vortrittsberechtigten Verkehrsraum heraus und hatte deshalb nach der allgemeinen Regel des Art. 38 Abs. 1 SVG der vom Bahnhofplatz her in Richtung Station Bahnhofquai fahrenden Strassenbahn den Vortritt zu lassen.
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Selbst wenn jedoch Brando beim Vorbeifahren am grünen Leuchtpfeil noch hätte Zweifel haben können, so hätte ihm die Vortrittslage spätestens dann bewusst werden müssen, als vor dem Tramgleis links und rechts ein gelbes Blinklicht aufleuchtete, das ihn unmissverständlich auf eine Gefahr hinwies (Art. 49 Abs. 5 SSV). Hätte ihm der Vortritt vor der Strassenbahn zugestanden, wäre es wenig sinnvoll gewesen, dieses Leuchtsignal in seine Blickrichtung zu stellen und nicht in ![]() | 6 |
Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdeführer nicht in guten Treuen annehmen, es stehe ihm an jener Stelle gegenüber der Strassenbahn der Vortritt zu. Dass er vor dem grünen Leuchtpfeil an einem Vorwegweiser (Signal Nr. 338) vorbeigefahren war, auf dem nicht nur die Fahrspur Richtung Bahnhofquai, sondern auch eine ganz links Richtung Südseite des Bahnhofs angegeben war, ändert nichts. Der Vorwegweiser ist, wie schon sein Name sagt, eine blosse Orientierungstafel (s. den Titel vor Art. 36 ff. SSV und Art. 39 SSV), die über die Vortrittsregelung nichts aussagt.
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Die Verurteilung Brandos wegen Missachtung von Art. 38 Abs. 1 SVG besteht somit zu Recht.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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