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41. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. September 1978 i.S. S. gegen Generalprokurator des Kantons Bern | |
Regeste |
Art. 181 und 182 StGB. Nötigung und Freiheitsberaubung. | |
Sachverhalt | |
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R. zog den am 17. Juli 1976 gegen S. gestellten Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung nach Abschluss eines Vergleichs zurück.
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B.- Am 19. Oktober 1977 sprach das Strafamtsgericht Trachselwald S. von der Anklage der Freiheitsberaubung und der Nötigung frei, erklärte ihn aber wegen einer Schlägerei und Anpöbeln von Passanten, begangen in der Nacht vom 1. auf den 2. Januar 1977 in H., des fortgesetzt unanständigen Benehmens in angetrunkenem Zustand schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt aufgeschobenen Haftstrafe von 12 Tagen, verbunden mit den Weisungen, sich jeglichen Alkohols zu enthalten, ![]() | 3 |
Auf Berufung der Anklagebehörde stellte das Obergericht des Kantons Bern am 16. Februar 1978 fest, die Schuldigsprechung von S. wegen fortgesetzt unanständigen Benehmens sei in Rechtskraft erwachsen, und verurteilte ihn überdies wegen Nötigung und Freiheitsberaubung zu drei Monaten und 20 Tagen Gefängnis unter gleichzeitiger Anordnung einer ambulanten trinkerfürsorgerischen Behandlung für die Zeit während und nach dem Strafvollzug.
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C.- S. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Schuldspruch des Obergerichtes wegen Nötigung und Freiheitsberaubung sei aufzuheben und die Sache zur Strafzumessung bezüglich des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen fortgesetzt unanständigen Benehmens, eventuell zur Festsetzung einer geringeren Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Der Beschwerdeführer ersucht überdies um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gerichts- und Anwaltskosten.
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Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt Abweisung der Beschwerde.
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Aus den Erwägungen: | |
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Dem hält S. entgegen, die genannte Bestimmung schütze die Freiheit der Willensbildung und -betätigung. Sie komme nur zum Zuge, wo die Handlungsfreiheit durch Normen zum Schutze anderer Rechtsgüter nicht mehr gewährleistet sei. Im vorliegenden Fall trete die vom Beschwerdeführer bewirkte Willensbeschränkung als Tätlichkeit, eventuell einfache Körperverletzung zutage und erschöpfe sich in ihr. So werde beispielsweise in seiner Handlungsfreiheit auch eingeschränkt, wer als Opfer vor Faustschlägen am Kragen oder sonstwie festgehalten werde. Diese Beschränkung der Handlungsfreiheit werde jedoch durch die Rechtsnormen zum Schutz von Leib und Leben ausreichend mit Strafe bedroht. Im vorliegenden ![]() | 9 |
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Ob indessen im vorliegenden Fall der vom Beschwerdeführer während mindestens zweieinhalb Stunden auf das Opfer ausgeübte physische und psychische Druck mit dem Ziel, jenes von vornherein von jeder Abwehr der Angriffe oder von Hilferufen abzuhalten und damit die Schläge wehrlos zu dulden, in gleichem Masse Teil der Körperverletzungen bildete wie die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit in dem in der Beschwerde angeführten Beispiel, erscheint bereits auf den ersten Blick höchst zweifelhaft. Schon die Tatsache, dass das nötigende Verhalten des Beschwerdeführers über mindestens zweieinhalb Stunden anhielt, während die ca. fünfzehn Faustschläge, deren Ausführung sich jeweils in wenigen Sekunden erschöpfte, sich mit zeitlichen Unterbrüchen auf jene lange Dauer verteilten, weist auf einen rechtlich erheblichen Unterschied hin. Bildet in dem genannten Beispiel die gewaltmässige Beeinträchtigung der Willensbetätigung des Opfers eine blosse Begleiterscheinung des Schlagens, so kann davon im vorliegenden Fall nicht mehr die Rede sein. Vielmehr erscheint hier die durch Gewalt und Drohung bewirkte Beeinträchtigung als etwas über den Tatbestand des Körperverletzungsdeliktes Hinausgehendes, das mit jenem keine Handlungseinheit mehr bildet und von ihm auch nicht abgegolten wird (vgl. BGE 98 IV 106 oben und 315). Das Gesagte wird auch durch die für den Kassationshof verbindliche Feststellung der Vorinstanz bestätigt (Art. 277bis Abs. 1 BStP; BGE 101 IV 50), der Beschwerdeführer habe gewusst, dass R. die Schläge nur wegen möglicherweise noch heftigerer Gewaltanwendung und wegen ![]() | 11 |
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Geht man von diesen für den Kassationshof verbindlichen tatsächlichen Feststellungen aus, so ist der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in einer von jenen verbindlichen Annahmen abweichenden Darstellung des Sachverhalts, sowie im Einwand, es gehe auch der Tatbestand des Art. 182 StGB im Körperverletzungsdelikt auf. Die ersteren Vorbringen sind unzulässig, und der letztgenannte Einwand ist aus den schon im Zusammenhang mit der Nötigung gemachten Ausführungen und auch deswegen unbegründet, weil - wie bereits ausgeführt - nach dem angefochtenen Urteil die Aufhebung der Bewegungsfreiheit nicht die Folge der Schläge gewesen ist und es S. gerade auch auf den Freiheitsentzug abgesehen hatte (STRATENWERTH, Schweiz. StGB, I S. 96). Schliesslich sei noch festgehalten, dass die Hemmnisse nach Art. 182 StGB keine unüberwindlichen sein müssen (GERMANN, Verbrechen, S. 315 N. 2 zu Art. 182).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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