BGE 104 IV 170 | |||
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41. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. September 1978 i.S. S. gegen Generalprokurator des Kantons Bern | |
Regeste |
Art. 181 und 182 StGB. Nötigung und Freiheitsberaubung. | |
Sachverhalt | |
A.- Am Abend des 31. Mai 1976 begaben sich S. und R., nachdem sie in einem Restaurant bereits gemeinsam Alkohol konsumiert und in einer andern Wirtschaft noch 2 Flaschen Bier gekauft hatten, in die Wohnung des R. Dort warf sich S. in angetrunkenem Zustand plötzlich auf den auf seinem Bett liegenden R. und hielt ihn von ungefähr 23.30 Uhr bis 02.00 Uhr fest, indem er rittlings auf seine Brust sass und ihm mit den Knien die Arme auf das Bett drückte. In diesen 2 1/2 Stunden versetzte er R. mindestens 15 Faustschläge auf den Kopf, da dieser ihm angeblich seine Freundin "ausgespannt" hatte, und bedrohte ihn zeitweilig mit einem Stellmesser. R. musste in der Folge einen Arzt aufsuchen, der ihn wegen einer Gehirnerschütterung, Quetschungen an an den Unterlidern und an den Lippen sowie einer kleinen Risswunde an der Unterlippe für eine Woche arbeitsunfähig erklärte.
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R. zog den am 17. Juli 1976 gegen S. gestellten Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung nach Abschluss eines Vergleichs zurück.
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B.- Am 19. Oktober 1977 sprach das Strafamtsgericht Trachselwald S. von der Anklage der Freiheitsberaubung und der Nötigung frei, erklärte ihn aber wegen einer Schlägerei und Anpöbeln von Passanten, begangen in der Nacht vom 1. auf den 2. Januar 1977 in H., des fortgesetzt unanständigen Benehmens in angetrunkenem Zustand schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt aufgeschobenen Haftstrafe von 12 Tagen, verbunden mit den Weisungen, sich jeglichen Alkohols zu enthalten, regelmässig Antabus einzunehmen und sich der Betreuung und Anordnung des zuständigen sozial-medizinischen Dienstes zu unterziehen.
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Auf Berufung der Anklagebehörde stellte das Obergericht des Kantons Bern am 16. Februar 1978 fest, die Schuldigsprechung von S. wegen fortgesetzt unanständigen Benehmens sei in Rechtskraft erwachsen, und verurteilte ihn überdies wegen Nötigung und Freiheitsberaubung zu drei Monaten und 20 Tagen Gefängnis unter gleichzeitiger Anordnung einer ambulanten trinkerfürsorgerischen Behandlung für die Zeit während und nach dem Strafvollzug.
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C.- S. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Schuldspruch des Obergerichtes wegen Nötigung und Freiheitsberaubung sei aufzuheben und die Sache zur Strafzumessung bezüglich des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen fortgesetzt unanständigen Benehmens, eventuell zur Festsetzung einer geringeren Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Der Beschwerdeführer ersucht überdies um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gerichts- und Anwaltskosten.
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Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt Abweisung der Beschwerde.
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Aus den Erwägungen: | |
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Dem hält S. entgegen, die genannte Bestimmung schütze die Freiheit der Willensbildung und -betätigung. Sie komme nur zum Zuge, wo die Handlungsfreiheit durch Normen zum Schutze anderer Rechtsgüter nicht mehr gewährleistet sei. Im vorliegenden Fall trete die vom Beschwerdeführer bewirkte Willensbeschränkung als Tätlichkeit, eventuell einfache Körperverletzung zutage und erschöpfe sich in ihr. So werde beispielsweise in seiner Handlungsfreiheit auch eingeschränkt, wer als Opfer vor Faustschlägen am Kragen oder sonstwie festgehalten werde. Diese Beschränkung der Handlungsfreiheit werde jedoch durch die Rechtsnormen zum Schutz von Leib und Leben ausreichend mit Strafe bedroht. Im vorliegenden Fall sei der Strafantrag wegen Körperverletzung zurückgezogen worden. Es könne nun nicht der Sinn des StGB sein, dass das Verletzungsdelikt als Ganzes der Strafverfolgung entzogen sein solle, nicht aber ein Teil seiner Ausführung. Der Beschwerdeführer habe im übrigen nur Schläge austeilen wollen.
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Ob indessen im vorliegenden Fall der vom Beschwerdeführer während mindestens zweieinhalb Stunden auf das Opfer ausgeübte physische und psychische Druck mit dem Ziel, jenes von vornherein von jeder Abwehr der Angriffe oder von Hilferufen abzuhalten und damit die Schläge wehrlos zu dulden, in gleichem Masse Teil der Körperverletzungen bildete wie die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit in dem in der Beschwerde angeführten Beispiel, erscheint bereits auf den ersten Blick höchst zweifelhaft. Schon die Tatsache, dass das nötigende Verhalten des Beschwerdeführers über mindestens zweieinhalb Stunden anhielt, während die ca. fünfzehn Faustschläge, deren Ausführung sich jeweils in wenigen Sekunden erschöpfte, sich mit zeitlichen Unterbrüchen auf jene lange Dauer verteilten, weist auf einen rechtlich erheblichen Unterschied hin. Bildet in dem genannten Beispiel die gewaltmässige Beeinträchtigung der Willensbetätigung des Opfers eine blosse Begleiterscheinung des Schlagens, so kann davon im vorliegenden Fall nicht mehr die Rede sein. Vielmehr erscheint hier die durch Gewalt und Drohung bewirkte Beeinträchtigung als etwas über den Tatbestand des Körperverletzungsdeliktes Hinausgehendes, das mit jenem keine Handlungseinheit mehr bildet und von ihm auch nicht abgegolten wird (vgl. BGE 98 IV 106 oben und 315). Das Gesagte wird auch durch die für den Kassationshof verbindliche Feststellung der Vorinstanz bestätigt (Art. 277bis Abs. 1 BStP; BGE 101 IV 50), der Beschwerdeführer habe gewusst, dass R. die Schläge nur wegen möglicherweise noch heftigerer Gewaltanwendung und wegen der Drohung mit dem Messer widerstandslos erduldete, und er habe mit dem Willen gehandelt, diese Wirkung zu erzielen. Soweit der Beschwerdeführer abweichend davon behauptet, er habe nur den Willen gehabt, den andern zu schlagen, ist er deshalb nicht zu hören (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Nach dem Gesagten sind sowohl die objektiven wie die subjektiven Voraussetzungen von Art. 181 StGB erfüllt.
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Geht man von diesen für den Kassationshof verbindlichen tatsächlichen Feststellungen aus, so ist der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in einer von jenen verbindlichen Annahmen abweichenden Darstellung des Sachverhalts, sowie im Einwand, es gehe auch der Tatbestand des Art. 182 StGB im Körperverletzungsdelikt auf. Die ersteren Vorbringen sind unzulässig, und der letztgenannte Einwand ist aus den schon im Zusammenhang mit der Nötigung gemachten Ausführungen und auch deswegen unbegründet, weil - wie bereits ausgeführt - nach dem angefochtenen Urteil die Aufhebung der Bewegungsfreiheit nicht die Folge der Schläge gewesen ist und es S. gerade auch auf den Freiheitsentzug abgesehen hatte (STRATENWERTH, Schweiz. StGB, I S. 96). Schliesslich sei noch festgehalten, dass die Hemmnisse nach Art. 182 StGB keine unüberwindlichen sein müssen (GERMANN, Verbrechen, S. 315 N. 2 zu Art. 182).
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6. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil es am Nachweis der Bedürftigkeit gebricht (Art. 152 OG). Mit dem Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren ein amtlicher Verteidiger bestellt wurde, ist jener Nachweis nicht erbracht. Die amtliche Verteidigung wurde in casu gemäss Art. 41 Abs. 1 Ziff. 3c StV/BE nur angeordnet, weil eine freiheitsentziehende Massnahme in Aussicht stand und nicht, weil S. prozessarm gewesen wäre.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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