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42. Urteil des Kassationshofes vom 3. Mai 1978 i.S. Adams gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt | |
Regeste |
Art. 273 StGB. Wirtschaftlicher Nachrichtendienst; Art. 162 StGB. Verletzung des Geschäftsgeheimnisses. |
b) Schutzwürdigkeit des Geheimhaltungsinteresses (Erw. 2). |
c) Zuständigkeit, Art. 7 StGB (Erw. 3). |
d) Vorsatz (Erw. 4). |
e) Rechtsirrtum, Art. 20 StGB (Erw. 5). |
f) Sachverhaltsirrtum, Art. 19 StGB (Erw. 6). | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Strafgericht Basel-Stadt sprach Adams am 1. Juli 1976 in contumaciam des fortgesetzten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes und der fortgesetzten Verletzung von Geschäftsgeheimnissen schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 12 Monaten sowie zu 5 Jahren Landesverweisung.
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Auf Appellation Adams' bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das erstinstanzliche Urteil mit der Massgabe, dass die Landesverweisung aufgehoben wurde.
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C.- Adams führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das appellationsgerichtliche Urteil aufzuheben.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die der EG-Kommission offenbarten Sachverhalte seien nicht Geschäftsgeheimnisse gemäss Art. 273 StGB. Der Kreis der Personen, die den Inhalt der Management-Informations und des Jann-letter kannten, sei nicht geschlossen, ihre Zahl nicht bestimmt oder bestimmbar gewesen. Nicht auf die Zahl und Art der Personen, die die Schriftstücke kennen konnten, sei abzustellen, sondern darauf, wieviele und welche Personen von den in den Management-Informations mitgeteilten vertraglichen Bindungen von Roche mit andern Unternehmen wussten. Dieser Personenkreis habe ebenso wie jener der Empfänger und sonstigen Mitwisser der Management-Informations und des Jann-letter weit über die Grenzen der Schweiz hinausgereicht, sodass es an der Beschränkung des Mitwisserkreises auf die Schweiz gebreche, einer elementaren Voraussetzung des Art. 273 StGB. Die in den Management-Informations enthaltenen Vertragsabreden hätten zudem ausschliesslich Geschäftsbeziehungen zwischen den selbständigen ausländischen Roche-Gesellschaften und deren ausländischen Vertragspartnern betroffen und nicht das ![]() | 5 |
a) Die Rüge, der Personenkreis, dem der Inhalt der Management-Informations und des Jann-letter zugänglich war, sei nicht geschlossen, die Zahl der Mitwisser weder bestimmt noch bestimmbar, betrifft tatsächliche Verhältnisse und kann deshalb mit der auf die Verletzung eidgenössischen Gesetzesrechtes beschränkten Nichtigkeitsbeschwerde nicht erhoben werden (Art. 269 Abs. 1, 273 Abs. 1 lit. b BStP).
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Der Einwand, bei der Bestimmung des Mitwisserkreises sei auf die Zahl derer abzustellen, die die in den Management-Informations genannten vertraglichen Abmachungen von Roche mit andern Firmen kannten, nicht auf die jener, welche von den Management-Informations und dem Jann-letter wussten, ist unbehelflich, zumal nach der von der Vorinstanz übernommenen tatsächlichen Feststellung des Strafgerichts die Management-Informations ausser vertraglichen Abmachungen auch Weisungen für die Geschäftspolitik der Unternehmen der Roche-Konzerns enthielten.
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b) Geheim ist eine Tatsache, solange sie dem vom Gesetz genannten fremden Destinatär nicht bekannt oder zugänglich geworden ist (BGE 65 I 50 E. 1). Das traf für den Inhalt der Management-Informations und des Jann-letter im Verhältnis zur EG-Kommission, bevor der Beschwerdeführer ihr ihn offenbarte, selbst dann zu, wenn er den ausländischen Gesellschaften des Roche-Konzerns wie auch, soweit Vertragsabrede betreffend, den ausländischen Vertragspartnern geläufig, von ihnen aber nie allgemein bekannt gemacht worden war.
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c) Die Behauptung, die in den Management-Informations enthaltenen Vertragsabreden hätten ausschliesslich Geschäftsbeziehungen zwischen den selbständigen ausländischen Roche-Gesellschaften und deren ausländischen Vertragspartnern betroffen, stösst sich an der gegenteiligen, für den Kassationshof verbindlichen tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP), die Dokumente behandelten durchwegs höchst vertrauliche Abmachungen und Beschlüsse "der hiesigen Konzernleitung" (Urteil S. 7), sowie des Strafgerichts (Urteil S. 19), die Exklusivlieferungsvereinbarungen seien "von Zentrale zu Zentrale" abgeschlossen worden. Mit ihr kann daher nicht dargetan werden, es habe sich beim Inhalt der Management-Informations und des Jann-letter nicht um ![]() | 9 |
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a) Die Berufung des Beschwerdeführers auf die Entstehungsgeschichte des Art. 273 StGB geht fehl. Ihr kommt gegenüber ![]() | 11 |
b) Soweit der Rüge, es fehle an der Schutzwürdigkeit des Geheimhaltungsinteresses, die Voraussetzung zugrundeliegt, beim Inhalt der Management-Informations und des Jann-letter habe es sich um ausschliesslich ausländische Roche-Gesellschaften und Märkte betreffende Tatsachen gehandelt, geht sie schon deshalb fehl, weil eine solche Annahme den durch die Vorinstanzen für den Kassationshof verbindlich festgestellten tatsächlichen Verhältnissen widerspricht (vgl. E. 1c).
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Inwiefern ein schweizerisches volkswirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen durch die zwischen der EWG und der Schweiz bestehenden staatsvertraglichen Vereinbarungen ausgeschlossen wird, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
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c) Der Beschwerdeführer versäumt es auch, das konkrete, angeblich mit dem Freihandelsabkommen unvereinbare Verhalten von Roche sowie die Bestimmung, der es zuwiderlaufen soll, zu nennen. Dabei käme nur ein Verhalten in Betracht, das den Warenverkehr zwischen der EWG und der Schweiz zu beeinträchtigen geeignet ist (Art. 23 Abs. 1 FHA). Die Rüge des Beschwerdeführers erwiese sich aber bereits an sich als nicht stichhaltig. Das Freihandelsabkommen ist ein reines Handelsabkommen, das sich im wesentlichen auf die Regelung des industriellen Freihandels beschränkt (BBl 1972 II 661). Bei seiner Aushandlung wurde nicht nur eine Pflicht zur gegenseitigen Angleichung der gemeinschaftlichen und der schweizerischen Rechtsnormen bewusst ausgeschlossen (BBl 1972 II 730; Antwort des Bundesrates auf die Einfache Anfrage Jauslin, act. 415b), sondern es wurden vielmehr die bestehenden Rechtsordnungen gegenseitig anerkannt und deren uneingeschränkte autonome Durchsetzung gutgeheissen (Amtsbericht des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), act. 415a). Aus Art. 22 Abs. 2 FHA kann deshalb eine derartige Pflicht ebensowenig hergeleitet werden wie aus Art. 27 Abs. 3 lit. a FHA. Art. 23 FHA schafft sodann kein Verhaltensrecht für Private (Amtsbericht EJPD, act. 415a); er stellt lediglich fest, welche Praktiken mit dem guten Funktionieren des Freihandelsabkommens unvereinbar seien, verbietet diese aber nicht, bezeichnet ![]() | 14 |
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a) Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz fasst der Beschwerdeführer den Vorsatz, sich den EG-Behörden mitzuteilen, in Basel. Um ihn verwirklichen zu können, richtete er von der Schweiz aus nicht bloss den Brief von anfangs 1973 an diese, sondern nahm auf den Antwortbrief mit deren Organen telefonische Fühlung, vereinbarte mit ihnen das Datum für eine Unterredung, nahm hier die der EG-Kommission zugänglich gemachten Unterlagen von Roche an sich, trat die Reise nach Brüssel in der Schweiz an und pflegte von hier auch nach seinem Besuch in Brüssel mit den EG-Behörden weitere Kontakte, bei denen er ergänzende Auskünfte zu den früher preisgegebenen Geschäftsgeheimnissen erteilte. Wenn ![]() | 16 |
b) Der Beschwerdeführer hat nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zumindest eine Kopie des Jann-letter den EG-Behörden in einem späteren Zeitpunkt übergeben, als er sie mündlich über die als Geschäftsgeheimnisse anzusprechenden Tatsachen orientierte und ihnen eine Kopie der Management-Informations zukommen liess. Das geschah nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz gestützt auf ein und denselben Willensentschluss. Der Schuldspruch wegen fortgesetzter Tatbegehung ist daher nicht zu beanstanden.
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Als Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens, an deren Geheimhaltung nach schweizerischer Auffassung ein schutzwürdiges Interesse besteht und die deshalb dem Ausland gegenüber geschützt werden sollen (BGE 101 IV 199 E. 4a), und damit als Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 273 StGB gelten namentlich Betriebsgeheimnisse, die ein schweizerisches Wirtschaftsunternehmen geheimhalten will; ihre Preisgabe verletzt nicht nur private, sondern mittelbar zugleich nationale volkswirtschaftliche, also staatliche Interessen (BGE 98 IV 211). Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kannte der Beschwerdeführer den Geheimnischarakter der die Roche-Unternehmen betreffenden, in den Management-Informations und im Jann-letter dargestellten wirtschaftlichen Vorgänge. Ein mehreres aber war zur Annahme, er habe diese Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 273 StGB darstellenden Tatsachen vorsätzlich bekannt gemacht, nicht erforderlich. Ob er um den staatlichen Schutz solcher Geheimnisse und damit um die Verletzung nicht bloss privater, sondern auch staatlicher Interessen im Falle ihrer Preisgabe wusste, ist unerheblich, weil nicht das objektive Tatbestandsmerkmal des Geschäftsgeheimnisses betreffend (BGE 99 IV 58 f.). Fehl geht auch die Berufung auf mangelndes Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Handelns sowie auf Unkenntnis der Strafnorm von Art. 273 StGB (BGE 99 IV 59).
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b) Ob der Beschwerdeführer wusste, dass es sich bei der EG-Kommission um eine fremde amtliche Stelle handelt, ist nicht ![]() | 21 |
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a) Nach der Feststellung des Strafgerichts hatte der Beschwerdeführer das Gefühl, etwas Unrechtes zu tun, als er die Management-Informations und den Jann-letter der EG-Kommission übergab, was er durch sein Zugeständnis in der Beschwerde, die arbeitsvertragliche Geheimhaltungspflicht gekannt zu haben, zudem selber anerkennt. Ob Kommissär Hofer den gegenteiligen Eindruck hatte, ist belanglos; die Feststellung ![]() | 23 |
b) Handelt der Täter im Bewusstsein, Unrecht zu tun, so ist Rechtsirrtum schlechthin ausgeschlossen (BGE 99 IV 250 E. 1). Es kommt daher nichts darauf an, ob der Beschwerdeführer die Geschäftsgeheimnisse darstellenden Tatsachen der EG-Kommission ![]() | 24 |
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Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts und der Vorinstanz wusste der Beschwerdeführer, dass die Schweiz nicht EWG-Mitglied ist und dass es sich bei der EG-Kommission um eine fremde, also nicht schweizerische amtliche Stelle handelte. Das schliesst eine irrige Vorstellung über den Sachverhalt aus. Ob die EG-Kommission die für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer angeprangerten Geschäftspraktiken von Roche zuständige Stelle war, ist unerheblich.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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