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47. Urteil des Kassationshofes vom 12. September 1978 i.S. H. gegen Generalprokurator des Kantons Bern | |
Regeste |
Art. 8 Abs. 5 und 6 BAV. | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Obergericht des Kantons Bern sprach H. am 25. April 1978 in Bestätigung eines einzelrichterlichen Urteils des Veranlassens zum Überladen schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 150.-.
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C.- H. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der ![]() | 4 |
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Nutzlast ist die Differenz zwischen Gesamtgewicht und Leergewicht unter Einschluss einer allfälligen Sattellast, d.h. jenes Gewichtsanteils, welcher vom Sattelanhänger über die Sattelkupplung auf den Sattelschlepper übertragen wird (Art. 8 Abs. 5 und 6 BAV). Aus dieser Begriffsbestimmung ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass die zulässige Nutzlast für ein Sattelmotorfahrzeug nicht der Differenz zwischen Gesamt- und Leergewicht von Sattelschlepper und Sattelanhänger entspricht, sondern der um die Sattellast verminderten Differenz zwischen Gesamt- und Leergewicht von Sattelschlepper und Sattelanhänger; andernfalls wäre, obgleich bei angekuppeltem Sattelanhänger ein Teil des Gewichtes (vgl. Art. 64 Abs. 2 BAV) als Sattellast auf dem Sattelschlepper ruht, dieser Teil entgegen Art. 8 Abs. 5 BAV nicht in das Leergewicht des Sattelschleppers eingeschlossen. Aus diesem Grund kann Art. 8 Abs. 9 BAV für Sattelmotorfahrzeuge nicht ohne weiteres Geltung beanspruchen. Dieser Artikel, der bestimmt, das Gesamtgewicht bestehe aus dem von Rechts wegen zulässigen Gewicht eines Zugfahrzeugs und seiner Anhänger mit Einschluss von Insassen und Ladung, ist auf gewöhnliche Anhängerzüge zugeschnitten, bei denen der Anhänger vom Zugfahrzeug nur gezogen ![]() | 6 |
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Sollten bei ihm in dieser Hinsicht noch Zweifel vorhanden gewesen sein, so hätte es die nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen gebotene Sorgfalt erfordert, dass er sich auch für die Klärung dieser beiden Begriffe der BAV bedient hätte. Dann aber wäre er zwangsläufig darauf gestossen, dass seine Berechnungsart die tatsächliche Verschiedenheit von gewöhnlichen Anhängerzügen und von Sattelmotorfahrzeugen offensichtlich nicht berücksichtigte und deshalb nicht richtig sein konnte.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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