BGE 104 IV 256 | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
57. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Dezember 1978 i.S. H. und Konsorten gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau | |
Regeste |
Art. 186 StGB. | |
Aus den Erwägungen: | |
Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz eine falsche Auslegung von Art. 186 StGB vor. Diese Bestimmung schütze, wie schon aus dem Randtitel hervorgehe, den Hausfrieden. Ein Gelände, das nicht im Zusammenhang mit einem Haus stehe, könne nicht Objekt eines Hausfriedensbruchs sein. Wenn das Gesetz auch den Werkplatz erwähne, so könne damit nur das Werkgelände einer Bauunternehmung gemeint sein. Wenn, wie das Obergericht es getan habe, jeder Bezug zu einem Haus aufgegeben werde, dann werde im Ergebnis nicht der Hausfriede, sondern allenfalls der Besitz geschützt. Das Gesetz wolle aber nur die private Friedenssphäre eines Hauses schützen. Im vorliegenden Fall seien die fraglichen Grundstücke nicht eingezäunt gewesen. Die Verbotstafeln seien erst später angebracht worden. All das zeige, dass nicht von einem vom Hausrecht erfassten Friedensbereich gesprochen werden könne.
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Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Nach Art. 186 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.
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Der Wortlaut lässt ohne weiteres erkennen, dass der Gesetzgeber den Schutz des Art. 186 StGB verschiedenen Gruppen von Räumlichkeiten hat angedeihen lassen wollen, nämlich einmal dem Haus, der darin befindlichen Wohnung oder einem darin befindlichen abgeschlossenen Raum, sodann dem unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten und schliesslich dem Werkplatz (s. auch die Aufteilung in Gruppen bei HAFTER, BT I S. 109; LOGOZ, N. 2 zu Art. 186; THORMANN/V. OVERBECK, N. 2-6 zu Art. 186). Dieser letztere muss nach der klaren Stellung im Rahmen dieser Bestimmung weder umfriedet sein noch unmittelbar zu einem Haus gehören (J. STUCKI, Der Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) verglichen mit den entsprechenden Regeln des amerikanischen Rechts usw., Diss. Bern 1970, S. 28). Beides wird nur für den Platz, den Hof oder den Garten verlangt, ansonst der Gesetzgeber unter Strafe gestellt hätte, wer in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof, Garten oder Werkplatz unrechtmässig eindringt usw. Das Gesagte wird besonders deutlich anhand des französischen und italienischen Textes, die die geschützte Raumgruppe des Platzes, Hofes oder Gartens unmissverständlich durch ein Komma von dem Werkplatz trennen ("dans un espace, cour ou jardin clos et attenant à une maison, ou dans un chantier", bzw. "in uno spiazzo, corte o giardino cintati e attigui ad una casa, od in un cantiere"), was übrigens auch dem Willen des historischen Gesetzgebers entspricht. Aus den Materialien erhellt, dass das Parlament den Begriff des "Hauses" weit gefasst haben wollte, und es hat insbesondere der Ständerat, dem der Nationalrat in der Folge zustimmte, ohne jeden Zweifel zum Ausdruck gebracht, dass der Werkplatz nicht unmittelbar zu einem Haus gehören noch umfriedet sein muss (StenBull SR 1931 S. 527). Das hätte auch der rechtskundige Verteidiger der Beschwerdeführer bei gebotener Sorgfalt erkennen können, zumal die Vorinstanz ausdrücklich auf das Schrifttum Bezug genommen hatte. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkte unbegründet.
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