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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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59. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. November 1978 i.S. F., E. und H. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn | |
Regeste |
1. Art. 9 Abs. 2 VRV. Kein besonderes Vortrittsrecht, wenn Fahrzeuge ohne gegenseitige Behinderung aneinander vorbeifahren können (E. 1). | |
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1. Den Beschwerdeführern wird eine Verletzung der Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 VRV vorgeworfen, die bestimmt, dass schwere Motorwagen vor leichten den Vortritt haben, wenn auf schmalen Strassen das Kreuzen nicht möglich ist. Unmöglich ist das Kreuzen auf solchen Strassen, wenn bei korrekter Fahrweise ![]() | 1 |
Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht nirgends fest, ein Kreuzen der beteiligten Fahrzeuge sei an der fraglichen Stelle, wo sie ohne gegenseitige Berührung aneinander vorbeifahren konnten, unmöglich gewesen. Ebensowenig kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden, das Sattelmotorfahrzeug sei beim Kreuzen von einem der beiden Personenwagen in seiner Fahrt behindert worden, wie die Verletzung des Vortrittsrechts voraussetzt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VRV). Auch werden keine näheren Angaben darüber gemacht, wie das Kreuzen vor sich ging, insbesondere, wie weit die Personenwagen nach rechts auswichen bzw. mit welchem seitlichen Abstand sie am Sattelschlepper vorbeifuhren und ob dieser bereits vor, während oder erst nach dem Kreuzen über den Asphaltbelag hinaus geriet. Fehlen aber bestimmte Anhaltspunkte für eine Behinderung des Sattelschleppers, so muss angenommen werden, das Kreuzen sei möglich gewesen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur Freisprechung der Beschwerdeführer von der Anschuldigung der Verletzung des Art. 9 Abs. 2 VRV an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Fahrzeugbreite bildet Gegenstand sowohl genereller wie besonderer, d.h. örtlich begrenzter Verkehrsbeschränkungen. Um diese befolgen zu können, muss der Fahrzeugführer, insbesondere der Lenker schwerer Motorwagen, die häufig Überbreiten aufweisen, die genaue Breite seines Fahrzeuges kennen. Diese kann dem Fahrzeugausweis nicht entnommen werden, ![]() | 4 |
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