BGE 104 IV 263 | |||
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60. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. November 1978 i.S. M. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich | |
Regeste |
Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung; ARV). | |
Aus den Erwägungen: | |
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Der Beschwerdeführer ist nur insoweit gemäss ARV schuldig erklärt und verurteilt worden, als er entgegen Art. 14 Abs. 2 und 3 ARV kein neues Einlageblatt in den Fahrtschreiber eingelegt und das darin befindliche alte Einlageblatt nicht beschriftet hatte. Sein Einwand, die ARV sei auf ihn nicht anwendbar, könnte daher im vorneherein nur diese Verurteilung abwenden. Er hält indessen nicht Stich. Die ARV ist auf berufsmässige Motorfahrzeugführer und ihre Arbeitgeber anwendbar; als berufsmässig gelten ohne jede Einschränkung selbständig und unselbständig erwerbende Motorfahrzeugführer, die mit schweren Motorwagen Personen- und Sachtransporte besorgen (Art. 1 Abs. 1 und 2 ARV). Ob das gewerbsmässig oder bloss zum eigenen Bedarf geschieht, ist belanglos. Der Beschwerdeführer, der mit einem schweren Motorwagen einen Sachtransport ausführte, untersteht für diesen daher der ARV (vgl. BGE 95 I 92 E. 2). Zwar sind auf ihn als selbständigen Fahrzeugführer, der daneben keine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit (Art. 4-9 ARV) nicht anwendbar (Art. 1 Abs. 3 ARV). Daraus ist jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insbesondere kann aus dieser Vorschrift nicht gefolgert werden, er unterstehe auch den übrigen Bestimmungen der ARV nicht; denn der Fahrtschreiber dient nicht nur der Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit, sondern ebenso der Abklärung von Unfällen (Art. 33 Abs. 3 BAV), und er ist vom "Fahrzeugführer", also nicht bloss von einer bestimmten Kategorie von Fahrzeugführern ständig in Betrieb zu halten und richtig zu bedienen (Art. 3 Abs. 4 VRV).
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Die tatsächliche Behauptung des Beschwerdeführers, in seiner Branche herrsche allgemein die Auffassung, die Bestimmungen der ARV und insbesondere jene über den Fahrtschreiber seien für Inhaber oder Mechaniker einer Reparaturwerkstätte für Nutzfahrzeuge nicht anwendbar, wenn sie Fahrten mit schweren Motorwagen ausführten, ist neu und daher unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Als früherem langjährigem Berufschauffeur musste dem Beschwerdeführer nicht nur die ARV, sondern auch die Tatsache bekannt sein, dass ihre Anwendbarkeit in besonderen Bestimmungen geregelt ist, nur ihnen und nicht dem Verordnungstitel daher Schlüssiges und Abschliessendes hiefür entnommen werden kann. Ein gewissenhafter Mensch hätte sich unter solchen Umständen, selbst wenn der Verordnungstitel zu Missverständnissen Anlass geben konnte, dadurch nicht irreführen lassen und nicht allein gestützt auf dessen allfällige Mehrdeutigkeit einfach angenommen, er unterstehe der Verordnung nicht, sondern, falls ihm die Bestimmungen über ihre Anwendbarkeit nicht mehr geläufig waren, sich durch Nachschlagen oder Erkundigung von diesen Kenntnis verschafft. Der behauptete Rechtsirrtum wäre bei der vom Beschwerdeführer zu verlangenden Sorgfalt mithin vermeidbar gewesen; er ist daher nach Art. 20 StGB unerheblich (BGE 99 IV 186 mit Hinweisen).
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