![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
61. Urteil des Kassationshofes vom 30. November 1978 i.S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen K. | |
Regeste |
Art. 11 VStrR. Verjährung im Verwaltungsstrafrecht. | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
B.- Die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen wies am 26. Juni 1978 das Gesuch um Bussenumwandlung ab mit der Begründung, die Vollstreckung der Übertretungsstrafe sei im Oktober 1977 mit Ablauf der fünfjährigen Frist des Art. 11 Abs. 4 VStrR verjährt.
| 2 |
3 | |
K. hat keine Gegenbemerkungen eingereicht.
| 4 |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
5 | |
6 | |
Der BRB über die Warenumsatzsteuer enthält keine eigenen Verjährungsbestimmungen, sondern erklärt in Art. 41 Abs. 1 die Vorschriften des VStrR für anwendbar. Das VStrR stellt in Art. 11 Sonderbestimmungen über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung auf. Hinsichtlich der letztern schreibt Absatz 4 vor, die Strafe einer Übertretung verjähre in fünf Jahren. Damit wird die in Art. 109 StGB vorgesehene Verjährungsfrist von zwei auf fünf Jahre erhöht. Dass es sich um eine absolute Frist handle, wird nicht gesagt. Das VStrR kennt auch keine weiteren Bestimmungen über die Vollstreckungsverjährung. Namentlich sind ihm keine dem StGB entsprechenden Regeln über den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der fünfjährigen Frist zu entnehmen, und es fehlt auch eine Bestimmung über die Vollstreckungsverjährung bei Vergehen. Von einer abschliessenden Sonderordnung kann also keine Rede sein. Art. 11 Abs. 4 VStrR bedarf daher notwendig der ![]() | 7 |
3. Die in Frage stehende Steuerbusse ist mit der vorbehaltlosen Unterziehungserklärung des Beschwerdegegners vom 18. Oktober 1972 rechtlich vollstreckbar geworden, so dass mit diesem Tag die Vollstreckungsverjährung begann (Art. 74 ![]() | 8 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| 9 |
10 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |