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16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. März 1979 i. S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 91 Abs. 3 SVG. Vereitelung der Blutprobe. | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte B. am 26. Oktober 1978 der Vereitelung einer Blutprobe, der Verletzung von Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig und büsste ihn mit Fr. 800.-.
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C.- B. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Freisprechung von der Anklage der Vereitelung einer Blutprobe.
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Aus den Erwägungen: | |
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Wie auch die Vorinstanz festhält, geht Schultz davon aus, der vollständig Nüchterne werde kaum je mit einer Blutprobe rechnen müssen und deshalb möglicherweise den Tatbestand nicht erfüllen können. Die Überlegung ist nicht schlüssig. Die Umstände des Falles können für sich allein schon so liegen, dass die Polizei zunächst Verdacht auf Angetrunkenheit des Fahrers schöpfen wird. Das trifft besonders in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden zu, wo ohne irgend einen anderen erkennbaren Anlass ein Autofahrer nach Mitternacht in der Stadt gegen eine Verkehrsinsel stösst, ins Schleudern gerät und nachher noch einen Pfosten umfährt. Neben kurzfristigem Einnicken und einem Unwohlsein wird hier in erster Linie Alkoholisierung als mögliche Ursache des Fehlverhaltens zu vermuten sein. Auch der völlig Nüchterne muss in einem solchen Fall damit rechnen, dass ihm eine Blutprobe entnommen wird, sei es auch nur zur Ausschaltung eines Verdachts auf Trunkenheit.
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Selbst wenn im Sinne der von Schultz geäusserten Zweifel der subjektive Tatbestand bei völlig Nüchternen in der Regel verneint würde, könnte dies jedenfalls nicht für Verkehrsteilnehmer ![]() | 6 |
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