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18. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Februar 1979 i.S. Sch. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 45 VZV, Art. 22 SVG. Aberkennung ausländischer Führerausweise. | |
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a) Die Ansicht des Beschwerdeführers, die Einschränkung der Gültigkeit seines deutschen Ausweises verstosse gegen einen Staatsvertrag, geht offensichtlich fehl. Nach Art. 45 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 ![]() | 2 |
b) Der Beschwerdeführer bestreitet sodann, dass der Kanton Zürich zur Aberkennung seines deutschen Führerausweises zuständig gewesen sei mit der Begründung, er habe in der Schweiz keinen Wohnsitz gehabt. Der Einwand hält nicht stand. Massgebend ist der Wohnsitzbegriff des Art. 22 SVG. Danach ist auch dem Führer, der keinen Wohnsitz in der Schweiz besitzt, der Führerausweis an dem Ort zu entziehen bzw. abzuerkennen, an dem er sich vorwiegend aufhält (Abs. 2). Nach den Akten steht einwandfrei fest, dass der Beschwerdeführer seit Jahren in der Schweiz lebt und mit seiner Familie in Thalwil wohnt, wo sich auch der Standort des Fahrzeuges befindet. Damit war die Zuständigkeit des Kantons Zürich gegeben, der zudem auch das Administrativverfahren eingeleitet hat (Abs. 3).
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Durch den Entzug des schweizerischen Führerausweises vom 25. April 1977 wurde dem Beschwerdeführer die zum Führen eines Motorfahrzeuges erteilte Polizeibewilligung widerrufen und damit das Recht abgesprochen, von seinem Führerausweis in der Schweiz Gebrauch zu machen (STAUFFER, Der Entzug des Führerausweises, S. 13, 85, 142). Das Verbot, ein Motorfahrzeug zu führen, erstreckte sich ausdrücklich auf das ganze Gebiet der Schweiz und galt für alle Motorfahrzeugkategorien, war somit umfassend. Solche generelle Fahrverbote ![]() | 4 |
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