BGE 105 IV 76 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
20. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. Februar 1979 i. S. A. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
BG über Jagd und Vogelschutz. | |
Sachverhalt | |
A.- Am 9. November 1977 jagte A. mit seinen Kollegen B., C. und D. auf dem Buchberg in der Gemeinde Laufen. Es war der zweitletzte Jagdtag der Saison. Etwa um 14.45 Uhr war A. im Anstand, während B. mit den Hunden Wild aufstöberte. Plötzlich rannten zwei Rehe, von den Hunden gejagt, kurz hintereinander aus dem Tannen- und Fichtenjungwuchs auf die Lichtung heraus. A. schoss aus ca. 30 m mit 4 mm-Schrot auf das erste Tier. Dieses rannte weiter. A., der nur noch eine Rehmarke besass, gab einen weiteren Schuss ab, diesmal mit 4 1/2 mm-Schrot, worauf das zweite Reh sofort tot zusammenbrach. Aber auch das erste Reh stürzte tödlich getroffen zu Boden. A. packte dieses Tier und schleifte oder warf es ins Jungholz, markierte das andere Reh mit seiner letzten Marke und weidete es aus. Nach einer halben Stunde trug er das zuerst beschossene Tier weiter in das Jungholz hinein, wo er es ebenfalls auszuweiden begann. Da kam der Wildhüter hinzu, der die beiden Schüsse gehört hatte.
| 1 |
B.- Das Obergericht des Kantons Bern erklärte A. am 11. August 1978 der Widerhandlung gegen die Jagdvorschriften schuldig und büsste ihn mit Fr. 400.-.
| 2 |
C.- A. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Freisprechung von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 48 Abs. 1 JVG und zur Schuldigerklärung wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen Art. 40 Abs. 1 JVG.
| 3 |
Aus den Erwägungen: | |
4 | |
Die Vorinstanz hat sich mit diesem Einwand ausführlich und durchaus zutreffend auseinandergesetzt. Art. 40 Abs. 1 JVG bedroht mit Strafe, wer widerrechtlich jagdbares Hirsch-, Reh- oder Gemswild jagt, erlegt, einfängt oder gefangenhält. Aneignung des Wildes wird dabei nicht vorausgesetzt. Auch wer im unzugänglichen Hochgebirge Wild schiesst, das er gar nicht bergen kann, fällt unter die Bestimmung. Ebenso der, der nur um der Jagd willen schiesst, das tote Wild aber gar nicht für sich haben will, sondern z.B. von vorneherein einem Kameraden verspricht. Umgekehrt fällt unter Art. 48 jeder, der sich gefreveltes Wild widerrechtlich aneignet, im letzten Beispiel der selbst nichtjagende Kamerad, allgemein auch der nach Art. 40 strafbare Jäger, der sich nicht damit begnügt, das Wild zu erlegen, sondern es sich aneignet, verheimlicht etc.
| 5 |
Der vorliegende Fall ist geradezu ein Musterbeispiel für die Selbständigkeit beider Straftatbestände. Hätte der Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung das zweite Reh nur fahrlässig erlegt, so wäre er nicht nach Art. 40 zu bestrafen, wohl aber gemäss Art. 48 wegen Verheimlichung und Aneignung. Hätte er nach seinem ersten Fehler diesen offen zugegeben, beide Rehe auf dem Platz aufgebrochen und das nicht markierte der Polizei abgeliefert, so wäre er nur nach Art. 40 strafbar. Tatsächlich hat er aber zuerst eventualvorsätzlich widerrechtlich ein zweites Reh geschossen und sich dieses dann mit direktem Vorsatz angeeignet. Diesen Vorsatz betätigte er mit Konsequenz, indem er das Tier zuerst ins Gebüsch warf und so versteckte und eine halbe Stunde später, als kaum mehr mit dem Auftauchen des Wildhüters zu rechnen war, tiefer ins Dickicht trug und dort aufbrach.
| 6 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |