![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
41. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 2. Mai 1979 i.S. Generalprokurator des Kantons Bern gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich | |
Regeste |
Gerichtstandsbestimmung; Art. 350 Ziff. 1 StGB. | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
Der Generalprokurator des Kantons Bern korrespondierte mit den Staatsanwaltschaften der Kantone Solothurn und Zürich über die interkantonale Zuständigkeit. Er stellte sich auf den Standpunkt, der vollendete Betrug sei mit schwererer ![]() | 2 |
Mit Eingabe vom 26. April 1979 an die Anklagekammer des Bundesgerichts beantragt der Generalprokurator des Kantons Bern, die Behörden des Kantons Zürich seien für die Verfolgung und Beurteilung aller S. zur Last gelegten Verfehlungen zuständig zu erklären.
| 3 |
Die Anklagekammer weist das Gesuch im Sinne der Erwägungen ab.
| 4 |
Aus den Erwägungen: | |
5 | |
6 | |
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das versuchte Verbrechen grundsätzlich mit milderer Strafe bedroht als das vollendete (BGE 75 IV 95). Dieser Grundsatz erleidet indessen eine gewisse Einschränkung, wo der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte begangen und dabei gewerbsmässig gehandelt hat. In diesem Fall liegt ein Kollektivverbrechen vor, ![]() | 7 |
Wird der Beschuldigte im Sinne der ihm heute gemachten Vorwürfe schuldig gesprochen, hat die Schuldigerklärung demnach nur auf gewerbsmässigen Betrug, nicht auch zusätzlich noch auf gewerbsmässigen Betrugsversuch zu lauten. Die ihm zur Last gelegten versuchten und vollendeten gewerbsmässigen Betrüge bilden zusammen die Einheit des Kollektivverbrechens. Diese Einheit muss sich konsequenterweise schon bei der Gerichtstandsbestimmung auswirken. Sie hat zur Folge, dass alle dem Beschuldigten unter dem Titel des gewerbsmässigen Betrugs zur Last gelegten Verfehlungen, das heisst alle versuchten und vollendeten gewerbsmässigen Betrüge, gleich zu behandeln sind und als mit der gleichen Strafe bedroht zu gelten haben. Gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind deshalb die Behörden jenes Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Das ist nach den Ausführungen des Generalprokurators des Kantons Bern der Kanton Solothurn.
| 8 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |