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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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54. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. September 1979 i.S. Z. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden und D. (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
1. Die einem wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten Verurteilten erteilte richterliche Weisung, die künftigen Alimente pünktlich zu bezahlen, verstösst nicht gegen Bundesrecht (E. 2a). | |
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a) Gegen die ausdrückliche Verpflichtung, die laufenden Unterhaltsbeiträge pünktlich zu bezahlen, macht der Beschwerdeführer geltend, sie sei völlig unnötig, da bei Nichtzahlung der laufenden Unterhaltsbeiträge während der Probezeit durch eine neue Strafklage gemäss Art. 217 StGB ohnehin der Widerruf des bedingten Strafvollzuges herbeigeführt werden könne. Eine Weisung dieses Inhalts könne gar nicht erteilt werden, da dem Verurteilten die Pflicht zur Bezahlung der laufenden Unterhaltsbeiträge bereits vom Gesetzgeber durch die Strafandrohung nach Art. 217 StGB auferlegt werde.
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Mit der Weisung, die künftigen Alimente pünktlich zu zahlen, wird tatsächlich nur eine ohnehin bestehende und für den Fall der schuldhaften Unterlassung mit Strafandrohung versehene Pflicht nachdrücklich in Erinnerung gerufen. Auch ohne eine solche Weisung kann die erneute schuldhafte Nichtzahlung laufender Alimente bei Stellung eines Strafantrages ausser der neuen Bestrafung den Vollzug der jetzt bedingt ausgefällten Strafe zur Folge haben. Die Weisung schafft an sich die Möglichkeit, das Ausbleiben der Zahlungen unmittelbar zum Anlass für ein Widerrufsverfahren zu nehmen, ohne dass neuerdings ein Strafantrag gestellt und wegen der neuen Unterlassungen zuerst ein Strafverfahren durchgeführt werden müsste. Ob es zweckmässig ist, die ex lege bestehende Androhung des Widerrufs bei künftiger Vernachlässigung der Unterstützungspflichten noch durch eine Weisung hervorzuheben und gewissermassen von einer erneuten Bestrafung unabhängig ![]() | 3 |
b) Dass durch richterliche Weisung die Abzahlung rückständiger Unterhaltsbeiträge angeordnet werden kann, ist in der Doktrin und Praxis unbestritten. Die Tilgung der aufgelaufenen Alimentenschuld kann, soweit sie Gegenstand einer Bestrafung ![]() | 4 |
Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, es sei ihm mit dem besten Willen nicht möglich, eine Alimentenschuld von total Fr. 7'460.- innert der Probezeit von drei Jahren abzutragen. Dies würde voraussetzen, dass er ausser den laufenden Beiträgen von monatlich Fr. 350.- noch Abschlagszahlungen von je Fr. 200.- pro Monat leisten könnte; diese Auflage sei für ihn nicht erfüllbar.
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Die Vorinstanz hat sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer die Alimentenschuld, welche zur Bestrafung gemäss Art. 217 StGB geführt hat, in der dreijährigen Probezeit zu tilgen vermöge, nicht auseinandergesetzt. Auch im erstinstanzlichen Urteil des Strafgerichts Nidwalden bzw. in dem zum Urteil erhobenen Antrag der Staatsanwaltschaft findet sich dazu nur folgende summarische Erwägung:
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"Der Angeschuldigte betreibt heute ein eigenes Geschäft. Es ist ihm,
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obwohl er nun einen neuen Hausstand gegründet hat, zuzumuten, die laufenden
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Alimente pünktlich zu entrichten und die verfallenen in gleichmässigen
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Beträgen nachzuholen. Es soll daher an die Gewährung des bedingten
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Strafvollzuges diese Weisung geknüpft werden."
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Diese allgemeine Überlegung genügt den Anforderungen nicht, welche an die Begründung einer Weisung zur Leistung periodischer Zahlungen zu stellen sind. Der Richter hat unter zahlenmässiger Feststellung der Belastung abzuklären, ob die vorgesehene Weisung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als erfüllbar und zumutbar erscheint. Im vorliegenden Fall muss angenommen werden, dass eine solche Abklärung unterblieb.
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Die Formulierung der Weisung ist zudem zu unbestimmt. Um dem Besserungszweck zu dienen und Art. 41 Ziff. 2 StGB zu entsprechen, muss eine solche Weisung möglichst genau sein (vgl. SCHULTZ, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, 2. Band, 3. Aufl., S. 98/99). In einer Weisung über die Schadensdeckung sind mithin Höhe und Fälligkeit der einzelnen Raten zu bestimmen. Dabei ist keineswegs erforderlich, dass der gesamte Betrag der aufgelaufenen Alimente am Ende ![]() | 13 |
Die angefochtene Weisung ist daher aufzuheben, soweit sie die verfallenen Unterhaltsbeiträge betrifft. Die Vorinstanz wird im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu prüfen haben, zu welchen Abzahlungsraten an die verfallenen Unterhaltsbeiträge der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse, des Notbedarfs seiner Familie und der Höhe der laufenden Alimente verpflichtet werden kann. Selbstverständlich darf der Gesamtbetrag dieser Abzahlungsraten die Summe der aufgelaufenen und nicht verjährten Unterhaltsbeiträge nicht übersteigen. Auch die Frage einer allfälligen teilweisen Verjährung wird vom Kantonsgericht abzuklären sein.
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