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Informationen zum Dokument  BGE 105 IV 286  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
2. Das Verwaltungsstrafrecht regelt die Zulassung der eidgenö ...
3. Nach der nicht näher begründeten Auffassung von PETE ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
72. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Oktober 1979 i.S. Generaldirektion PTT gegen T. (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
1. Art. 268 Ziff. 1 BStP. In Verwaltungsstrafsachen ist die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile unterer Gerichte auch zulässig, wenn diese als einzige kantonale Instanz entschieden haben (E. 2).  
 
BGE 105 IV, 286 (287)Aus den Erwägungen:
 
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Im vorliegenden Fall hat die Bundesanwaltschaft kein Rechtsmittel eingelegt, so dass zu prüfen ist, ob die Generaldirektion PTT - entgegen der Auffassung von Peter - als beteiligte Verwaltung zur Beschwerde legitimiert ist. Für die selbständige Beschwerdelegitimation der beteiligten Verwaltung spricht Art. 74 Abs. 1 VStrR, welcher für das gerichtliche BGE 105 IV, 286 (288)Verfahren der beteiligten Verwaltung (neben dem Beschuldigten, dem öffentlichen Ankläger des Kantons und dem Bundesanwalt) Parteistellung zuerkennt. In Art. 80 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 1 VStrR wird allerdings ausdrücklich gesagt, dass die kantonalen Rechtsmittel und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde "auch dem Bundesanwalt" zustehen. Aus dieser Formulierung lässt sich aber keineswegs ableiten, die beteiligte Verwaltung werde von der Beschwerdemöglichkeit ausgeschlossen und im Rechtsmittelverfahren durch den Bundesanwalt vertreten. Ein solcher Sinn kann auch nicht dem Umstand entnommen werden, dass die Beschwerdelegitimation des Bundesanwalts in Art. 80 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 1 VStrR besonders erwähnt wird, schliesst doch die in beiden Bestimmungen gebrauchte Wendung "auch dem Bundesanwalt" die Anfechtungsmöglichkeit anderer Parteien nicht aus. Hätte die Beschwerdebefugnis ausschliesslich dem Bundesanwalt erteilt, anderen Parteien (wie der beteiligten Verwaltung oder dem kantonalen Ankläger) aber entzogen werden wollen, so hätte eine solche Regelung im Gesetz klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen. Das ist nicht geschehen. Denkbar wäre, dass der Gesetzgeber zur Vermeidung von Unzukömmlichkeiten, die sich aus der konkurrierenden Beschwerdelegitimation zweier Bundesstellen ergeben können, die Einlegung eines Rechtsmittels durch die Verwaltung an das Erfordernis der Zustimmung des Bundesanwalts geknüpft hätte (analog zu Art. 78 Abs. 1 VStrR). Für eine solche Beschränkung fehlt aber jeder Anhaltspunkt, so dass davon auszugehen ist, der beteiligten Verwaltung komme als Partei eine selbständige Beschwerdebefugnis zu.
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Der von der Generaldirektion PTT beim Obergericht des Kantons Zürich eingereichte Rekurs ist daher als eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde entgegenzunehmen.
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