BGE 105 IV 319 | |||
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81. Urteil des Kassationshofes vom 7. Dezember 1979 i.S. S. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 164 Ziff. 1 StGB. | |
Sachverhalt | |
A.- Frau W. erlangte in einer gegen ihren Bruder S. für gewährte Darlehen eingeleiteten Betreibung für einen Teilbetrag von Fr. 53'278.45 die provisorische Rechtsöffnung. Die darauf folgende Pfändung vom 3. Februar 1978 führte zu einem provisorischen Verlustschein. S. hatte anlässlich der Pfändung verschwiegen, dass er von der Firma E. monatlich einen Betrag von Fr. 4'800.-- bezog.
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B.- Der Gerichtspräsident VI von Bern verurteilte S. am 25. Januar 1979 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren im Sinne von Art. 323 Ziff. 2 StGB zu 10 Tagen Haft unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs.
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C.- S. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Freisprechung des Beschwerdeführers von der Anschuldigung des Pfändungsbetruges an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB begeht der Schuldner u.a. dann, wenn er zum Nachteil seines Gläubigers sein Vermögen zum Schein dadurch vermindert, dass er Vermögensstücke verheimlicht. Die Bestrafung setzt zusätzlich die Ausstellung eines Verlustscheins voraus.
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a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Fr. 4'800.-- (weniger AHV-Beitrag), welche ihm die Firma E. monatlich überwiesen hatte, seien Darlehen gewesen. Demgegenüber hat das Obergericht aufgrund eingehender Beweiswürdigung festgestellt, diese Beträge seien S. als Entgelt für seine Dienstleistungen in der Firma, nicht als Darlehen, ausbezahlt worden. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur und bindet daher den Kassationshof (Art. 273 Abs. 1 lit. b und Art. 277bis Abs. 1 BStP). Eine dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wegen Willkür hat der Kassationshof am 7. Dezember 1979 abgewiesen. Auf die weitschweifigen Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde, welche diese Feststellung bestreiten, kann nicht eingetreten werden.
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Sind aber diese monatlichen Bezüge von Fr. 4'800.-- Entschädigung für geleistete Arbeit und im voraus bezahltes Entgelt für die erwartete Vermittlung von Geschäftsbeziehungen, so sind sie gemäss Art. 93 SchKG als Lohn pfändbar und damit Vermögen im Sinne von Art. 164 StGB, soweit sie das gesetzliche Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie übersteigen; dass die monatlichen Leistungen von Fr. 4'800.-- das Existenzminimum, welches nach dem angefochtenen Urteil jährlich Fr. 30-40'000.-- betrug, überschritten, ist offensichtlich.
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Indem S. seine Bezüge nicht angab und dem Betreibungsbeamten erklärte, ohne Anstellung und Verdienst zu sein, hat er im Sinne von Art. 164 StGB Vermögen verheimlicht. Das Verhalten des Beschwerdeführers gereichte der Gläubigerin zudem zum Nachteil, unterblieb doch einstweilen die Pfändung dieser Bezüge. Ein vorübergehender Nachteil genügt; er muss nicht irreparabel sein (BGE 102 IV 175, 85 IV 219 f.).
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Als objektive Strafbarkeitsbedingung reicht sodann ein provisorischer Verlustschein aus (BGE 74 IV 95f.).
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b) Die Vorinstanz führt aus, S. habe gewusst, dass die Zahlungen von monatlich Fr. 4'800.--, auch wenn er sie als Darlehen betrachtete, die er bei Gelingen eines grösseren Geschäfts zurückzahlen würde, zumindest einem Lohne ähnlich seien. Damit will das Obergericht sinngemäss sagen, der Beschwerdeführer habe ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet, solche monatlich gewährten Darlehen in stets gleicher Höhe seien einem Lohn zumindest ähnlich und könnten daher ebenfalls pfändbar sein. In der Tat fielen diese Gelder mit ihrer Übergabe zur völlig freien Verwendung in das Vermögen des Beschwerdeführers, auf das seine Gläubiger greifen konnten. Besondere Umstände, welche diese Gelder dem Zugriff der Gläubiger entzogen hätten, werden weder behauptet, noch sind sie ersichtlich. Der Beschwerdeführer rechnete nach den Feststellungen des Obergerichts damit, dass durch das Verschweigen dieser Einkünfte die Pfändung ungenügend und damit die Gläubigerin benachteiligt würde. Damit hat er aber, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, zumindest eventualvorsätzlich zum Nachteil der Gläubigerin Vermögen im Sinne von Art. 164 StGB verheimlicht. Auch der subjektive Tatbestand ist demnach erfüllt.
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c) Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob auch die von der Vorinstanz gegebene Eventualbegründung näherer Prüfung standhielte, wonach in der Aufnahme der Darlehen eine tatsächliche Vermögensverminderung durch Vermehrung der Passiven zu erblicken sei.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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