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2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. April 1980 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 91 Abs. 3 SVG, Vereitelung der Blutprobe. | |
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Von einer völligen Gleichbehandlung ist jedoch keine Rede. So ist es nach geltendem Recht nicht möglich, bei Anwendung von Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG (obligatorischer Führerausweisentzug) die Vereitelung der Blutprobe dem Fahren im angetrunkenen Zustand gleichzustellen (BGE 104 Ib 195 E. 2). Auch entgeht derjenige Täter, der sich der Blutprobe entzieht, dem Vorwurf des Spezialrückfalls nach früherer Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand. Es besteht daher auch kein aus der Parallelbehandlung abzuleitender Anspruch des Täters darauf, dass zu seinen Gunsten bei Verurteilung wegen Vereitelung der Blutprobe stets dieselben Grundsätze angewendet werden, wie sie für das Fahren in angetrunkenem Zustand gelten.
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Zwar wird in der Praxis die Vereitelung der Blutprobe nach ungefähr gleichen Grundsätzen beurteilt, wie das Fahren in angetrunkenem Zustand. Immerhin kann sich dabei die Unsicherheit über den wirklichen Grad der Alkoholisierung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Täters auswirken. Regelmässig wirkt sie zu seinen Gunsten, indem mangels anderer Untersuchungsergebnisse auf die fast immer untertriebenen Angaben des Fahrers und der Zeugen über die genossene Menge alkoholischer Getränke abgestellt werden muss. Auch der Beschwerdeführer ![]() | 5 |
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