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17. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. Februar 1980 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 34 Abs. 1 SVG. | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte S. am 22. November 1979 wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingt löschbaren Busse von Fr. 450.--.
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Aus den Erwägungen: | |
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Gewiss war es ihm an sich erlaubt, die Leitlinie zu überfahren, wenn die Verkehrsverhältnisse dies erlaubten oder gar erforderten. Dass er wegen des zulässigen Überholmanövers nicht so weit links fahren musste, wurde bereits erwähnt. Die Verkehrslage stand zudem seiner Fahrweise entgegen. Er näherte sich einer unübersichtlichen Kurve. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, musste er mit Gegenverkehr nahe der Mittellinie rechnen. Entgegen der Annahme der Beschwerde liegt darin kein Widerspruch zur allgemeinen Pflicht, rechts zu fahren, und auch kein Freibrief für Entgegenkommende im allgemeinen und O. im besonderen. Auch dieser wurde wegen seiner Fahrt nahe der Mittellinie bestraft, und zwar hat die erste Instanz ihm mit Recht ein schwereres Verschulden zugerechnet als dem Beschwerdeführer: Neigte dieser aus Rücksicht auf den Radfahrer zu einem eher zu grossen Abstand, so bestand für O. überhaupt kein sachlicher Grund, nicht gehörig rechts auf seiner Strassenseite zu fahren. Wie die Vorinstanz aber zutreffend erwähnt, ist bei unübersichtlichen Kurven von allen Beteiligten mit einem möglichen Fehlverhalten Entgegenkommender zu rechnen und darum genügend rechts der Mittellinie zu fahren.
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Der Beschwerdeführer hätte bis zur oder sogar etwas über die Mittellinie nur dann fahren dürfen, wenn er die Gewissheit ![]() | 5 |
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