Regeste Aus den Erwägungen: 3. Der Gesetzgeber hat bewusst nicht nur den Kauf, Verkauf, die E ... 4. Der Beschwerdeführer hat nach den verbindlichen tatsä ...
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26. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. April 1980 i.S. G. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
In dem mit Recht zitierten BGE 104 IV 40 hat der Kassationshof die Grenze zwischen straflosen Vorstadien und strafbaren Anstalten gezogen. Blosse Pläne künftigen Rauschgifthandels, theoretische Überlegungen über mögliche Erwerbsquellen oder Bezüger reichen nicht aus. Wer jedoch mit der Absicht des Drogenhandels mit dem entsprechenden Milieu Kontakt aufnimmt, wer Bezugsquellen und Absatzmöglichkeiten auskundschaftet oder die Grenzkontrollen prüft, der erfüllt den Tatbestand strafbarer Anstalten im Sinne von Art. 19 BetmG.
Anstalten treffen kann auch, wer letztlich überhaupt nicht an Betäubungsmittel herankommt. Ob es ihm nicht gelingt, entsprechende Quellen ausfindig zu machen, oder ob die entsprechenden Milieukreise ihn wie hier mit Lieferung anderer Substanzen hereinlegen wollen, spielt dabei keine Rolle.