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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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29. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Februar 1980 i.S. Bundesamt für Zivilluftfahrt und Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen L. und Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 11 Abs. 1 VStrR. Verfolgungsverjährung. | |
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1 | |
Art. 11 bestimmt in Absatz 1 nur, dass Übertretungen des Verwaltungsstrafrechts - abweichend von der einjährigen Frist des Art. 109 StGB - in zwei Jahren verjähren. Dass mit dieser Verlängerung der Verjährungsfrist gleichzeitig die allgemeine Regel der Verjährungsunterbrechung ausgeschaltet werden wollte und die ordentliche Verjährungsfrist auch als ![]() | 2 |
Der angefochtene Entscheid verletzt die massgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen über die Verjährung und ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat die Sache materiell zu beurteilen. Denn die Verjährungsfrist, die am 22. Mai 1976 zu laufen begann, wurde durch die Eröffnung der Strafverfolgung im März 1978 und durch spätere behördliche Handlungen unterbrochen. Die absolute Verjährung tritt erst nach vier Jahren am 22. Mai 1980 ein.
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