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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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35. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. August 1980 i.S. N. gegen Direktion der Justiz des Kantons Zürich (Staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 37bis Ziff. 1 Abs. 1, 39 Ziff. 3 Abs. 2; 397bis Abs. 1 lit. f StGB; Art. 4 VStGB. Halbgefangenschaft. | |
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In Art. 397bis Abs. 1 lit. f StGB wird der Bundesrat ermächtigt, ergänzende Bestimmungen aufzustellen über den Vollzug der Haftstrafen (und Einschliessungsstrafen) "in der Form, dass der Verurteilte nur die Freizeit und die Nacht in der Anstalt zu verbringen hat". Der Bundesrat hat von dieser Befugnis ![]() | 2 |
"Beim Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft setzt der Verurteilte
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beim Strafantritt seine bisherige Arbeit oder eine begonnene Ausbildung
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ausserhalb der Anstalt fort und verbringt nur die Ruhezeit und die Freizeit
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in der Anstalt."
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b) Der Beschwerdeführer will aus diesen bundesrechtlichen Vorschriften ableiten, den Kantonen stehe es zwar frei, die Möglichkeit der Halbgefangenschaft einzuführen oder nicht, wenn aber die Halbgefangenschaft eingeführt werde, dann habe kraft Bundesrecht jeder, der eine Haft- oder eine kurze Gefängnisstrafe verbüssen müsse, Anspruch auf diese Vollzugsform, ein Ermessen bei der Anwendung könne den kantonalen Vollzugsbehörden nicht zustehen, insbesondere aber könne die Tatsache der Verbüssung einer Freiheitsstrafe in den letzten fünf Jahren nicht als Ausschlussgrund statuiert werden.
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Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Die Halbgefangenschaft ist ein Versuch, die Nachteile kurzer Freiheitsstrafen (Verlust der Arbeitsstelle) nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Kantone werden, wie in der Beschwerde ausdrücklich anerkannt wird, nicht verpflichtet, diese Vollzugsform einzuführen, sondern es wird ihnen lediglich gestattet, bei Haftstrafen und kurzen Gefängnisstrafen an die Stelle des herkömmlichen Freitheitsentzuges die sogenannte Halbgefangenschaft treten zu lassen. Diese wesentliche Vollzugserleichterung ist vom Kanton, der sich grundsätzlich zu ihrer Einführung entschliesst, nach den praktischen Möglichkeiten und Erfordernissen zu regeln, wie dies für analoge Erleichterungen im Laufe des ordentlichen Vollzugs von Zuchthaus- und Gefängnisstrafen in Art. 37 Ziff. 3 Abs. 3 StGB ausdrücklich vorgeschrieben ist. Dabei ist selbstverständlich das Gebot der Rechtsgleichheit zu beachten; willkürliche, sachlich nicht vertretbare Unterscheidungen und Einschränkungen sind unzulässig. Das Bundesrecht gewährt aber den Kantonen einen weiten Ermessensspielraum, in welchem sie die den konkreten Verhältnissen angepasste Ordnung der Voraussetzungen und der Durchführung ![]() | 8 |
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