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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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38. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Mai 1980 i.S. C. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 199 Abs. 2 StGB. | |
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c) Da einige der in den "Massagesalons" beschäftigten Masseusen noch unmündig waren, hat das Kantonsgericht C. auch der qualifizierten gewerbsmässigen Kuppelei im Sinne von Art. 199 Abs. 2 StGB schuldig erklärt.
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Unter Berufung auf eine Äusserung von STRATENWERTH (Bes. Teil II, 2. Aufl., S. 55) wird in der Beschwerde geltend gemacht, für die Anwendung des Abs. 2 von Art. 199 StGB müsse die Gewerbsmässigkeit sich auf die Unmündigkeit beziehen, der Kuppler müsse es gerade auf Unmündige abgesehen haben und mit ihnen das Geschäft machen.
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Nach dem deutschen Wortlaut des Gesetzes genügt es, dass der gewerbsmässige Kuppler "eine unmündige Person verkuppelt", um statt des Strafrahmens von 6 Monaten Gefängnis bis zu 5 Jahren Zuchthaus die wesentlich strengere Strafdrohung (gemäss Abs. 2) von einem Jahr Zuchthaus bis zu 10 Jahren Zuchthaus zur Anwendung zu bringen. Aus der erheblichen Strafverschärfung leitet STRATENWERTH die Notwendigkeit ab, die qualifizierte Begehungsform einschränkend auszulegen.
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