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52. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. Juni 1980 i.S. Achermann gegen Büttiker (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 32 StGB. Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht. | |
Sachverhalt | |
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In diesem Vorgehen erblickten die Luzerner Behörden eine Umgehung der zeitlichen Beschränkung der Wirtschaftsbewilligung. Der Amtsstatthalter von Hochdorf, Hermann Büttiker, sprach Achermann am 18. September 1978 des Führens einer Wirtschaft ohne Bewilligung und des Wirtens in nicht bewilligten Räumlichkeiten schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 800.--. In der Begründung seines Entscheides findet sich der Satz: "Schliesslich ist nicht zu übersehen, dass der Angeschuldigte (Achermann) aus reiner Profitgier gehandelt hat." Das Amtsgericht Hochdorf verneinte Gewinnsucht und setzte die Busse dementsprechend mit Urteil vom 4. Juli 1979 auf Fr. 100.-- herab. Eine Kassationsbeschwerde Achermanns wurde vom luzernischen Obergericht abgewiesen. Das Bundesgericht (I. öffentlichrechtliche Abteilung) wies die hiegegen gestützt auf Art. 4 BV erhobene staatsrechtliche Beschwerde ebenfalls ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
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B.- Achermann reichte gegen Amtsstatthalter Büttiker wegen des oben zitierten Satzes Ehrverletzungsklage ein. Das Amtsgericht Hochdorf sprach Büttiker am 30. Mai 1979 von Schuld und Strafe frei. Das luzernische Obergericht bestätigte am 14. Januar 1980 diesen Entscheid.
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Gegen das Urteil des Obergerichtes führt Achermann Nichtigkeitsbeschwerde.
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Aus den Erwägungen: | |
1. Die inkriminierte Äusserung steht in einem "Erkanntnis" (Strafverfügung) des Amtsstatthalters, das insgesamt fünf ![]() | 5 |
"Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass sich der Angeschuldigte bedenkenlos über die ihm bestens bekannten Vorschriften hinwegsetzte und versuchte das Gesetz zu umgehen. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass die zuständigen Behörden dem Begehren des Angeschuldigten sehr weit entgegengekommen sind. Dessen ungeachtet setzte er sich über die klaren Bestimmungen hinweg. Schliesslich ist nicht zu übersehen, dass der Angeschuldigte aus reiner Profitgier gehandelt hat."
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a) Während die sachliche Feststellung, die Übertretung des Wirtschaftsgesetzes sei erfolgt, um Gewinn zu erzielen, den Ruf des Täters als ehrbarer Mensch nicht tangieren könnte, hat das Obergericht mit Recht den Vorwurf des Handelns aus reiner Profitgier als ehrverletzend betrachtet; denn als "Profitgier" wird ein übermässiges, die üblichen Schranken überschreitendes, krass egoistisches Streben nach Gewinn bezeichnet.
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b) Zutreffend nahm das Obergericht an, es müsse zunächst geprüft werden, ob die inkriminierte Äusserung durch die Amtspflicht gerechtfertigt sei, der allgemeine Rechtfertigungsgrund habe den Vorrang vor dem Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB, der nur zum Zuge kommen könne, wenn die Straflosigkeit sich nicht bereits aus einem Rechtfertigungsgrund des Allgemeinen Teils ergebe (L. FREI, Der Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB ..., Diss. Bern 1976 S. 99).
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Zur Amtspflicht gehört auch die Verpflichtung von Gerichten und Verwaltungsbehörden, ihre Entscheide zu begründen.
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c) Im vorliegenden Fall ist als Ehrverletzung eine kurze sachbezogene Äusserung des Amtsstatthalters Büttiker eingeklagt, mit welcher dieser die von ihm für angemessen erachtete Busse begründete. Amtsgericht und Obergericht sind der Auffassung des Amtsstatthalters nicht gefolgt, sie hielten Achermann offenbar zugute, dass er auch aus anderen Motiven gehandelt haben könnte. Die Annahme Büttikers, die Übertretung des Wirtschaftsgesetzes sei aus reiner Profitgier erfolgt, wurde in klarer Weise korrigiert. Eine Äusserung, die im Rahmen der Amtspflicht erfolgt ist und eine sachbezogene Motivation enthält, bleibt aber durch Art. 32 StGB gedeckt, auch wenn das darin enthaltene wertende Urteil von der Rechtsmittelinstanz als unrichtig erklärt und nicht übernommen wird. Es wäre eine unhaltbare Konsequenz, wenn in solchen Fällen die materielle Korrektur eines die Ehre tangierenden Werturteils durch die Rechtsmittelinstanz den Weg für einen Ehrverletzungsprozess ![]() | 12 |
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