BGE 106 IV 236 | |||
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61. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Juni 1980 i.S. K. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 13 StGB. Rechtsmittel bei psychiatrischer Begutachtung. |
2. Ob der Geisteszustand des Täters zur Zeit der Tat noch dem anlässlich einer früheren Begutachtung festgestellten Zustand entspreche oder nicht, ist Tatfrage, die mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgeworfen werden kann. Mit diesem Rechtsmittel kann lediglich geltend gemacht werden, wegen der Veränderung des Geisteszustandes des Täters seit der letzten Begutachtung hätte eine neue psychiatrische Expertise eingeholt werden müssen. | |
Sachverhalt | |
A.- Am 28. März 1980 sprach die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich K. des wiederholten Diebstahls im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB in einem unbestimmten, zwischen Fr. 13'000.-- und Fr. 18'000.-- liegenden Deliktsbetrag, der Sachbeschädigung (Art. 145 Abs. 1 StGB) und des wiederholten Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit 8 Monaten Gefängnis unbedingt. Gleichzeitig beschloss das Gericht den Widerruf des K. mit Urteil vom 18. März 1977 gewährten bedingten Strafvollzugs für eine Gefängnisstrafe von 12 Monaten (abzüglich 88 Tage Untersuchungshaft).
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B.- K. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, Urteil und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich seien aufzuheben und die Sache sei zur Einholung eines Gutachtens im Sinne von Art. 13 StGB an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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2. In der Nichtigkeitsbeschwerde wird zur Hauptsache ausgeführt, das alte Gutachten, auf welches die Vorinstanz abgestellt hat, sei in Beurteilung und Schlussfolgerung zwiespältig und fragwürdig. Die neueste Entwicklung von K. liesse seine Vergangenheit und seine Persönlichkeitsstruktur in einem neuen Licht erscheinen. Die früher diagnostizierte Debilität erscheine als sehr zweifelhaft, weshalb sich eine neue Begutachtung geradezu aufdränge, vor allem im Hinblick auf die Behandlung der offensichtlichen Depressionen, welche augenscheinlich zu den letzten Delikten geführt hätten. Verschiedene Umstände vor und nach der Begutachtung liessen erneut grössten Zweifel am Grad der Zurechnungsfähigkeit in bezug auf die neuen Delikte und an der Zweckmässigkeit einer Massnahme offen.
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a) Soweit der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen Kritik an Qualität und Inhalt des Gutachtens aus dem Jahre 1977 übt und geltend macht, die Vorinstanz habe wegen der angeblichen Mängel der Expertise auf diese nicht abstellen dürfen, kann auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden. Ob ein Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen betreffend Einsichts- und Bestimmungsfähigkeit sowie Massnahmebedürftigkeit des Täters für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Experten folgen oder aber eine Oberexpertise anordnen soll, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Frage der Beweiswürdigung, die mit der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV (Willkür) aufgeworfen werden kann, so dass gemäss Art. 269 Abs. 2 BStP für die Nichtigkeitsbeschwerde kein Raum bleibt (BGE 105 IV 161, 103 Ia 57, BGE 106 IV 97).
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b) Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kann hingegen geltend gemacht werden, es hätte ein neues Gutachten eingeholt werden müssen, weil Geisteszustand und Persönlichkeitsstruktur des Angeschuldigten sich in der seit der letzten Begutachtung verstrichenen Zeit geändert hätten, die Expertise somit nicht mehr richtig, sondern überholt sei. Denn ein Gutachten kann sich grundsätzlich nur über den Geisteszustand des Exploranden zur Zeit der vor der Begutachtung begangenen Delikte äussern. Nur insoweit, nicht auch hinsichtlich des Geisteszustandes des Täters bei den nach der Begutachtung begangenen Taten, ist es Beweismittel. Ob eine Expertise auch für diese noch gültig sei, hängt davon ab, ob und in welcher Weise sich der Geisteszustand des Täters seit der letzten Begutachtung verändert habe. Feststellungen des Sachrichters über die Weiterdauer oder eine allfällige Änderung des früheren Geisteszustandes des Täters sind tatsächlicher Natur und daher mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar. Mit dieser kann nur gerügt werden, die festgestellten Veränderungen hätten zwingend eine neue Begutachtung erfordert.
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b) Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Gutachten aus dem Jahre 1977 auch für die von K. als 23jähriger Mann im Jahre 1979 verübten Straftaten noch Gültigkeit habe oder ob es zufolge einer entscheidenden Veränderung der Persönlichkeitsstruktur des Täters in diesen beiden Jahren überholt sei. Das Obergericht kam, ohne sich in unzulässiger Weise die Beantwortung ihm nicht geläufiger Fachfragen anzumassen, zum Schluss, die neuen Taten seien Ausdruck der Debilität und des psychischen Infantilismus des Täters, die in jenem Gutachten diagnostiziert worden waren. Alles spreche dafür, dass K. sich seit der letzten Expertise nicht wesentlich verändert habe, was übrigens auch nicht erstaunlich sei, seien doch diese neuen Straftaten nur zwei Jahre nach der Begutachtung verübt worden.
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In der Tat hatte die Vorinstanz keinen ernsthaften Anlass, an der unveränderten Gültigkeit der in der Expertise gezogenen Schlussfolgerungen zu zweifeln. Mit den Einbrüchen, bei denen er übrigens oft sehr ungeschickt vorging, wollte K. nach eigenen Angaben seinen Kollegen imponieren und sich selbst bestätigen; einzelne Einbrüche verübte er, weil seine Freundin ihn verlassen hatte. Diese Straftaten waren, wie im Gutachten umschrieben, Handlungen eines kindlich-naiven, leicht beeinflussbaren, stark von dem ihn jeweils bestimmenden Milieu abhängigen Mannes, der seinem kindlichen Geltungsbedürfnis mit rationalen Überlegungen kaum ausreichend entgegenzutreten vermag. Entsprach somit die Persönlichkeitsstruktur des Täters im Jahre 1979 offensichtlich der in der Expertise festgestellten, so durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Art. 13 StGB auf eine erneute Begutachtung verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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