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78. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Oktober 1980 i.S. B., G. und H. gegen J., S., M. und Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 18 Abs. 3 StGB; Verordnung des Bundesrates über die Unfallverhütung bei Sprengarbeiten vom 24. Dezember 1954. | |
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6. c) Soweit der Beschwerdeführer H. schliesslich versucht, sich unter Berufung auf seine mangelnde Kenntnis des Sprengens und die praktische Erfahrung seiner Untergebenen zu entlasten, wirft er eine Frage auf, die nicht den Kausalzusammenhang, ![]() | 1 |
... Schliesslich hilft dem Beschwerdeführer auch die Behauptung nicht, nach Art. 3 der Verordnung des Bundesrates, die ihm bekannt gewesen sei, dürfe jedermann mit der Ausführung von Sprengungen beauftragt werden, der mit solchen Arbeiten vertraut sei, was bei den Mineuren zugetroffen habe. Das enthob ihn nicht der mit der Übernahme des Postens verbundenen elementaren Pflicht, dafür besorgt zu sein, dass vor dem Nachbohren die Bohrstelle von seinen Untergebenen auch sorgfältig gereinigt werde. Ein Vorgesetzter kann nicht die Vernachlässigung eigener Pflichten mit dem Hinweis auf das praktische Können seiner Untergebenen entschuldigen und wenn diese ihrerseits Fehler begehen, sich jeder Verantwortung entschlagen.
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