BGE 106 IV 396 | |||
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96. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. November 1980 i.S. Staatsanwaltschaft Nidwalden gegen W. (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 91 Abs. 3 SVG. | |
Aus den Erwägungen: | |
2. Gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG ist strafbar, wer sich vorsätzlich einer amtlich angeordneten Blutprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt. Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes bezieht sich Art. 91 Abs. 3 SVG nicht nur auf Fälle, in denen eine Blutprobe amtlich angeordnet worden ist, sondern es genügt, dass der Täter nach den Umständen des Falles mit einer Blutprobe rechnete oder rechnen musste (BGE 102 IV 41, 101 IV 332, BGE 100 IV 262). Auch der Nüchterne muss je nach den Umständen damit rechnen, dass ihm eine Blutprobe entnommen wird, sei es auch nur zur Ausschaltung eines Verdachtes auf Trunkenheit (BGE 105 IV 64).
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b) Diese Argumentation geht schon im Ansatz fehl, weil der Gesetzgeber in Art. 91 Abs. 3 SVG die Strafbarkeit auf die vorsätzliche Begehungsform beschränkt hat. Die Praxis ist bestrebt, durch eine verhältnismässig weite Umschreibung der eventualvorsätzlichen Begehung (s. oben E. 2) alle Varianten strafwürdiger Verhinderung der Blutprobe zu erfassen. Das kann aber selbstverständlich nicht dazu führen, dass entgegen dem klaren Wortlaut auch ein Verhalten geahndet werden dürfte, das im Hinblick auf die mögliche Blutprobe höchstens als Fahrlässigkeit qualifiziert werden könnte.
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Mit der Wendung, strafbar mache sich auch, wer mit einer Blutprobe rechnen musste, soll und darf nicht blosse Fahrlässigkeit erfasst werden, sondern es geht um jene Fälle, in denen nach den Umständen kein ernstlicher Zweifel bestehen kann, dass die Polizei eine Blutprobe anordnet (z.B. schwerer Unfall, offensichtliche Zeichen der Angetrunkenheit). In solchen Fällen sind Entziehungs- und Vereitelungsmanöver auch strafbar, wenn dem Täter keine Äusserung nachgewiesen werden kann, die ausdrücklich belegen würde, dass er an das Risiko einer Blutprobe dachte. Eine extensivere Auslegung des Tatbestandes verbietet sich.
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