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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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101. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. November 1980 i.S. K. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 BetmG. | |
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Die Verteidigung bringt vor, was der Beschwerdeführer getan habe, seien noch keine Vorbereitungshandlungen (Anstalten) im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG, und vergleicht sein Verhalten mit demjenigen, der in Zürich Fr. 10.-- in die Tasche steckt, per Tram zum "Central" fährt, zum Hirschenplatz wandert, dort keinen Händler antrifft, sich bei schönem Sonnenschein auf eine Kaffeehausterrasse setzt und dann verärgert heimgeht. Die Vorinstanz behaupte denn auch nicht, der Beschwerdeführer habe bereits mit Händlern Kontakt aufgenommen oder die Grenzkontrolle geprüft.
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Wie es sich mit der Strafbarkeit in diesem Beispielsfall verhält, kann offen bleiben. Wer aber wie der Beschwerdeführer, um seine Schulden abzutragen, mit dem Gläubiger vereinbart, Haschischhandel zu treiben, die dazu nötigen erheblichen Geldbeträge bereitstellen lässt, die weite Reise an einen ihm vertrauten Platz für Schwarzhandel mit Drogen unternimmt, ist bereit, sein Unternehmen, wenn immer möglich, zu Ende zu führen. Der Beschwerdeführer wusste aus Erfahrung, wo und wie er in Amsterdam mit Drogenhändlern in Kontakt kommen ![]() | 3 |
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