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Informationen zum Dokument  BGE 106 IV 431  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
1. Wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist  ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
101. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. November 1980 i.S. K. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 BetmG.  
 
BGE 106 IV, 431 (432)Aus den Erwägungen:
 
1. Wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist u.a. strafbar, wer Anstalten zur unbefugten Einfuhr usw. von Betäubungsmitteln trifft (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 BetmG). Danach wurde der Beschwerdeführer bestraft, weil er sich unter Mitwirkung von H. anschickte, in Amsterdam Haschisch einzukaufen und in die Schweiz einzuführen. H. finanzierte die Reise des Beschwerdeführers nach Amsterdam mit Fr. 956.-- und eröffnete zum Einkauf von Haschisch bei der Filiale der Schweizerischen Bankgesellschaft in Zürich-Altestetten speziell zu diesem Zwecke ein Konto, in das er Fr. 5'600.-- einzahlte. Der Beschwerdeführer der schon dreimal in Amsterdam gewesen war und sich dort auskannte, reiste mit einem Freund per Bahn dorthin und ersuchte H. per Telex um Überweisung des bereitgehaltenen Geldes. Zwar hatte sich der Beschwerdeführer noch nicht mit einem Verkäufer oder Vermittler von Haschisch in Verbindung gesetzt, weil das nach seinen Angaben ohne Geld sinnlos gewesen wäre; aber er "habe schon gewusst, wo es ist, ich hätte dann die Leute schon anhauen können".
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Die Verteidigung bringt vor, was der Beschwerdeführer getan habe, seien noch keine Vorbereitungshandlungen (Anstalten) im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG, und vergleicht sein Verhalten mit demjenigen, der in Zürich Fr. 10.-- in die Tasche steckt, per Tram zum "Central" fährt, zum Hirschenplatz wandert, dort keinen Händler antrifft, sich bei schönem Sonnenschein auf eine Kaffeehausterrasse setzt und dann verärgert heimgeht. Die Vorinstanz behaupte denn auch nicht, der Beschwerdeführer habe bereits mit Händlern Kontakt aufgenommen oder die Grenzkontrolle geprüft.
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Wie es sich mit der Strafbarkeit in diesem Beispielsfall verhält, kann offen bleiben. Wer aber wie der Beschwerdeführer, um seine Schulden abzutragen, mit dem Gläubiger vereinbart, Haschischhandel zu treiben, die dazu nötigen erheblichen Geldbeträge bereitstellen lässt, die weite Reise an einen ihm vertrauten Platz für Schwarzhandel mit Drogen unternimmt, ist bereit, sein Unternehmen, wenn immer möglich, zu Ende zu führen. Der Beschwerdeführer wusste aus Erfahrung, wo und wie er in Amsterdam mit Drogenhändlern in Kontakt kommen BGE 106 IV, 431 (433)und wie er Haschisch in die Schweiz einschmuggeln konnte. Wäre, wie vorbereitet und vereinbart, das Geld rechtzeitig in Amsterdam eingetroffen, hätte er den Plan zu Ende geführt und hätte mit einer erfolgreichen Ausführung rechnen können. Es blieb nicht bei blossen Plänen künftigen Rauschgifthandels, theoretischen Überlegungen über möglichen Drogenverkauf (BGE 104 IV 40, 106 IV 74). Die Bereitstellung des Geldes durch H. und seine abgesprochene Überweisung auf Telex-Anruf, die umständliche Reise nach Amsterdam waren Anstalten, ein Teil des Planes zur Verwirklichung der verbotenen Einfuhr von Haschisch. Ein Teil dieser Anstalten wurde in der Schweiz getroffen. Der Beschwerdeführer wurde mit Recht in diesem Anklagepunkt verurteilt.
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