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6. Urteil des Kassationshofes vom 20. Februar 1981 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen S. (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 42 StGB. Verwahrung. | |
Sachverhalt | |
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Wegen dieser nach der Entweichung begangenen Deliktsserie wurde S. vom Bezirksgericht Bremgarten zu 18 Monaten Zuchthaus (unbedingt) und zu Fr. 100.- Busse verurteilt. Von einer Verwahrung gemäss Art. 42 Ziff. 1 StGB hat das Bezirksgericht ausdrücklich abgesehen.
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Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte auf Berufung der Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil und lehnte die Anordnung der Verwahrung ebenfalls ab.
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B.- Gegen dieses Urteil führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, S. gemäss Art. 42 StGB auf unbestimmte Zeit zu verwahren.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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b) Als weitere positive Anhaltspunkte werden die Fortschritte im Verhalten des Beschwerdegegners während des laufenden Strafvollzuges erwähnt. Er zeigt jetzt mehr Selbstbeherrschung gegenüber Mitgefangenen und Vorgesetzten. Er befasst sich mit der Gestaltung seiner Zukunft. In der Freizeit sucht er durch Absolvierung eines Fernkurses als Radioelektriker sich nützliches Wissen anzueignen.
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c) Das Obergericht kommt daher mehrheitlich zum Schluss, bei Verbüssung der restlichen Freiheitsstrafe, die zu einer Entlassung im Alter von rund 34 Jahren führen werde, bestehe gute Aussicht für die Wiedereingliederung. Eine längere Internierungsmassnahme hingegen würde die Resozialisierung eher erschweren und zudem beim Betroffenen die Gefahr der Resignation mit sich bringen.
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Art. 42 StGB sieht als äusserste Möglichkeit eine Sicherungsmassnahme vor für jene Fälle, in denen vom Vollzug der nach Schuldprinzip ausgefällten Freiheitsstrafen kein Erfolg zu erwarten ist. Solange aber - trotz bisherigen Misserfolgen - vom Vollzug der neuen Strafe nach den Umständen eine Besserung erwartet werden darf, zwingt das Bundesrecht nicht zur Anordnung der Verwahrung. Eine zurückhaltende Anwendung von Art. 42 StGB entspricht dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Die in BGE 101 IV 268 enthaltene Formulierung, der Richter dürfe - bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen ![]() | 11 |
Im angefochtenen Urteil hat das Obergericht im Sinne dieser Erwägungen zum Antrag auf Verwahrung Stellung genommen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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