BGE 108 IV 18 | |||
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5. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. Januar 1982 i.S. H. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 139 Ziff. 2 StGB. Bedrohung mit dem Tode. | |
Aus den Erwägungen: | |
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a) Es trifft zu, dass von einer tatsächlichen Bedrohung mit dem Tode nicht gesprochen werden kann, wenn der Raub in einem verhältnismässig frühen Versuchsstadium abgebrochen wurde. Der Qualifikationsgrund der Bedrohung mit dem Tode ist indessen - nicht anders als die Bedrohung mit einer Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB - ein objektives Tatbestandsmerkmal (s. BGE 105 IV 187 oben). Ein durch Bedrohung mit dem Tode qualifizierter Raubversuch liegt daher nicht erst dann vor, wenn der Täter, um einen Diebstahl zu begehen, jemanden tatsächlich mit dem Tode bedrohte und das Opfer trotz dieser Bedrohung nicht widerstandsunfähig wurde, sondern schon dann, wenn nach dem Willen des Täters jemand mit dem Tode bedroht werden sollte, wenn der Täter also etwa auf kurze Distanz eine schussbereite Waffe (s. BGE 105 IV 302 E. 2) auf einen Menschen richten wollte. Dass H. bei seinem Überfall auf die Filiale der St. Gallischen Kantonalbank in X. jemanden ernsthaft mit dem Tode bedrohen wollte, wird im angefochtenen Urteil unter anderem gestützt auf die Aussagen des Angeschuldigten selber ausdrücklich festgestellt. Diese Feststellung der Vorinstanz betreffend den Willen des Täters ist tatsächlicher Natur (BGE 104 IV 36 mit Verweisungen) und daher für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich (Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277bis BStP).
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b) Ob H. die ins Auge gefasste Bedrohung mit dem Tode notfalls verwirklicht hätte bzw. verwirklichen wollte, ist belanglos; denn die Bereitschaft, die Drohung gegebenenfalls wahrzumachen, ist nicht Voraussetzung für eine Verurteilung wegen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 Abs. 2 StGB bzw. des Versuchs dazu (BGE 105 IV 300 mit Verweisungen). Die Ausführungen in der Beschwerde darüber, dass die Schiessabsicht nicht feststehe und dass der Beweis für eine eventuelle Verwirklichung der Bedrohung mit dem Tode nicht gelingen könne, gehen daher an der Sache vorbei.
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c) Der Räuber, der einen Menschen mit dem Tode bedrohen will, ist gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB besonders gefährlich (s. BGE 105 IV 187 oben, BGE 78 IV 235). Da die Vorinstanz den Qualifikationsgrund der Bedrohung mit dem Tode bejahte, brauchte sie nicht zu untersuchen, ob die Tat noch "auf andere Weise" die besondere Gefährlichkeit des H. offenbarte (Art. 139 Ziff. 2 Abs. 4 StGB). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Qualifikationsgrund stossen daher ins Leere. Entgegen den Andeutungen in der Beschwerde kann übrigens der Qualifikationsgrund von Art. 139 Ziff. 2 Abs. 4 StGB (besondere Gefährlichkeit auf andere Weise) auch dann gegeben sein, wenn es beim Versuch blieb; denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich die besondere Gefährlichkeit des Täters auch aus den der Tat vorangehenden oder nachfolgenden Umständen, die mit dem Tatgeschehen zusammenhängen, ergeben (BGE 106 IV 111, BGE 100 IV 29, 165 E. 2b, 222 E. 3). Ob die Voraussetzungen dieses Qualifikationsgrundes im vorliegenden Fall erfüllt seien, braucht nicht untersucht zu werden.
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