![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
35. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Juni 1983 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden gegen V. (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 262 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Störung des Totenfriedens. | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
B.- Der Kreisgerichtsausschuss Chur sprach V. am 18. November 1982 des Diebstahls im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB sowie weiterer Delikte schuldig. In Berücksichtigung einer hochgradig verminderten Zurechnungsfähigkeit verurteilte er ihn zu fünf Monaten Gefängnis. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und V. in Anwendung von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in eine Anstalt eingewiesen. Von der Anklage der Störung des Totenfriedens (Art. 262 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) wurde V. freigesprochen. Die von der Staatsanwaltschaft gegen diesen Freispruch erhobene Berufung wies der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden am 20. Januar 1983 ab.
| 2 |
C.- Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses führt die Staatsanwaltschaft eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung des V. wegen Störung des Totenfriedens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
| 3 |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Gemäss Art. 262 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt. Die Tathandlung wird wie in Art. 261 Abs. 1 und 3 StGB mit Verunehren (profaner, profanare) umschrieben. Davon ![]() | 4 |
5 | |
6 | |
Die Vorinstanz hat V. demnach schon aus objektiven Gründen zu Recht von der Anklage der Störung des Totenfriedens freigesprochen.
| 7 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| 8 |
9 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |