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12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Februar 1984 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 201 Abs. 1 StGB; Zuhälterei. | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Bezirksgericht Bremgarten sprach X. am 10. Februar 1983 der Zuhälterei schuldig und verurteilte ihn zu 6 Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von drei Jahren.
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Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X. mit Urteil vom 27. Oktober 1983 in Gutheissung seiner Berufung von Schuld und Strafe frei.
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C.- Gegen das freisprechende Urteil des Obergerichts führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Bestrafung des Angeklagten wegen passiver Zuhälterei im Sinne von Art. 201 Abs. 1 StGB an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Aus den Erwägungen: | |
3. Wenn ein Ehemann sich entschliesst, die eigene Erwerbstätigkeit aufzugeben und die Funktion des Hausmannes zu übernehmen, weil seine Frau durch gewerbsmässige Unzucht mehr verdient und die finanziellen Bedürfnisse der Familie leichter befriedigen kann, so lässt er sich im Sinne von Art. 201 Abs. 1 StGB unter Ausbeutung des unsittlichen Erwerbes von der Frau unterhalten. Eine solche Rollenverteilung, die bei normaler Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht anstössig ist, erfüllt bei Gewerbsunzucht das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung, weil der Ehemann auf diesem Wege die Einkünfte der Prostituierten zur einzigen oder doch weitaus wichtigsten Einkommensquelle der Familie macht. In einem solchen Fall geht es nicht darum, dass der Lebenspartner einer Dirne nur in marginaler Weise als Folge der Lebensgemeinschaft am unsittlichen Erwerb partizipiert, insbesondere angemessene Beiträge an die Kosten des gemeinsamen Haushalts entgegennimmt, wie sie auch bei einer sittengemässen Erwerbstätigkeit üblich und möglich wären (vgl. BGE 105 IV 202 /3), sondern das Unzuchtsgewerbe der Frau wird zur wirtschaftlichen Basis der ![]() | 6 |
Bei dieser Betrachtungsweise ist es irrelevant, ob dem Ehemann für seine Arbeit im Haushalt (und im Unzuchtsgewerbe) ein Lohn ausbezahlt wird, den er seinerseits dann ganz oder teilweise in die Haushaltskasse einwirft. Die interne rechnerische Ausscheidung von Vergütungen der Ehefrau an den Mann, wie sie im vorliegenden Fall - offenbar als Schutz vor befürchteter Strafverfolgung - teilweise vorgenommen wurde, vermag im Rahmen einer Abmachung, welche eindeutig den unsittlichen Erwerb der Frau zur wirtschaftlichen Grundlage für die Existenz der Familie bestimmt, den Vorwurf der Ausbeutung dieses Erwerbes nicht zu widerlegen oder auch nur in Frage zu stellen.
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Die Vorinstanz hat mit ihrer dem angefochtenen Freispruch zugrundegelegten Argumentation die ratio legis von Art. 201 StGB verkannt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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