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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Februar 1985 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 125 Abs. 2 StGB; Verkehrssicherungspflicht für Skipisten. |
2. Die Polsterung eines solchen Mastes ist eine zumutbare Sicherungsmassnahme (E. 2 in fine). |
3. Der Sturz eines Skifahrers, der mit dem Hinterkopf auf dem Boden aufschlägt und in der Folge regungslos den steilen Pistenhang hinunterrutscht, ist keineswegs ein derart aussergewöhnliches Ereignis, dass damit nicht gerechnet werden müsste (E. 3). | |
Sachverhalt | |
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Am 22. September 1983 hat die Gerichtskommission See X. der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig erklärt und ihn mit einer bedingt löschbaren Busse von Fr. 300.-- bestraft. Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Berufung hat das Kantonsgericht St. Gallen am 9. Mai 1984 abgewiesen.
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X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 9. Mai 1984 sei aufzuheben und die Sache sei zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die kantonale Behörde zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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2. Die vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestrittene und ihm als Betriebsleiter der Sportbahnen Atzmännig AG obliegende Verkehrssicherungspflicht besagt, dass derjenige, der eine Skiabfahrt eröffnet, unterhält oder Skifahrer dahin transportiert, verpflichtet ist, die erforderlichen Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu treffen, damit den Skifahrern aus alpinen (typischen) und weiteren (atypischen) Gefahren, die nicht einer Skiabfahrt als ![]() | 5 |
Nach den für den Kassationshof verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz stand der ungeschützte Mast am Rand der - hangabwärts gesehen - links entlang dem Lifttrassee zu Tal führenden Skipiste, die als präparierte Fahrspur bis ungefähr 2-3 Meter an die fragliche Liftstütze heranreichte. Zwischen dem Skiliftmast Nr. 8 und dem nächstoberen Nr. 9 führte sodann (das Skilifttrassee überquerend) eine Verbindung von der westlichen (linken) zur östlichen (rechten) präparierten Skipiste. Am Unfallmorgen war die vom Verletzten zur Abfahrt vorgesehene Fahrspur hartgefroren. Im Bereich der Unfallstelle wies sie ein Gefälle von 35-40% auf. Zudem neigte sich der Hang leicht nach rechts, weshalb die rechtsseitige Stütze des Mastes Nr. 8 mit einer Matte von ca. 2 m Höhe, 80 cm Breite und 15 cm Dicke gepolstert war, um allenfalls vom Schleppbügel fallende Liftbenützer zu schützen. Weil sich die westliche Piste gegen den unterhalb der Unfallstelle gelegenen Skiliftmast Nr. 7 verengte, waren zur Unfallzeit dort beide Stützen, links und rechts, gepolstert.
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Das Kantonsgericht stellte zusammenfassend fest, dass auch der ungeschützte linke Mast Nr. 8 aufgrund seiner Lage im Bereich zweier Skipisten und der auf ihn zuführenden Neigung des Hanges eine erhebliche Gefahrenquelle darstellte. Es hätte eines geringen und mithin zumutbaren Aufwandes bedurft, diese Stütze durch Polsterung zu sichern.
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Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die beiden Skipisten waren durch den Skilift getrennt und zwischen dem Liftmast Nr. 8 und dem nächstoberen bestand eine direkte, das Lifttrassee kreuzende Verbindung. Die fragliche Stütze stand nur wenige Meter neben der präparierten, gewalzten Piste und bildete ![]() | 8 |
Indem der Beschwerdeführer die Sicherung der westlichen Stütze des Skiliftmastes Nr. 8 unterliess, verletzte er die ihm als verantwortlichem Betriebsleiter obliegende Sorgfaltspflicht, was die Vorinstanzen zutreffend als pflichtwidrig unvorsichtig, beziehungsweise fahrlässig gemäss Art. 18 Abs. 3 StGB qualifiziert haben.
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Dieser Einwand geht an der Sache vorbei, wie im übrigen auch die Ausführungen zu BGE 101 IV 396 und BGE 109 IV 99, denn das Bundesgericht setzte in keinem dieser Entscheide "die Sicherung ![]() | 11 |
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